Nachzahlungen und Guthaben (§ 34 WEG)
§ 34 WEG 2002 (1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer an die in § 24 Abs. 5 bestimmte Anschrift zu [...]
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