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Varianten der Lohnermittlung für Hausbetreuer/innen gemäß den gesetzlichen Vorschriften

Nachdem – wahrscheinlich nicht nur in der WEG Ulmgasse – über die skurrilen Wochenarbeitsstunden, die sich bei Anwendung des Lohnschemas B ergeben, diskutiert wurde, hat der Gesetzgeber den § 15 des Mindestlohntarifs für HausbetreuerInnen überraschend abgeändert…. (?)

§ 15 (1) Zur Berechnung der Entlohnung für die nachstehenden Tätigkeiten in Abs. 3 wird jeweils der Multiplikator mal Rechenfaktor mal Einstufungsgruppe herangezogen. Das Ergebnis dient zur Lohnfindung, nicht aber der Arbeitszeit.

Darunter finden sich dann die diversen Tätigkeiten wie z. B.

1 x wöchentlich Kehren und Waschen des Stiegenhauses und der Gänge: Bestandseinheiten (= Wohnungen) x Rechenfaktor 0,38 x Lohngruppe 1 (€ 10,02)

Bei 100 Wohnungen ergibt das 100 x 0,38 x € 10,02 = € 380,76 pro Monat im Lohnschema B – egal wie groß das Stiegenhaus ist.

Im Entlohnungsschema A wird Lohngruppe 1 mit 7 % Zuschlag = € 10,72 entlohnt. Im Lohnschema A wären diese € 380,76 dividiert durch 10,72 also 35,5 Stunden pro Monat! Dividiert durch 4,33 ergäbe das 8,2 Stunden für das einmal wöchentliche Aufwischen!

Gemäß ÖNORM D 2050 werden 200 m2 Stiegenhäuser in Wohngebäuden inkl. Gängen pro Stunde sichtgereinigt!

Im Lohnschema A des Mindestlohntarifs für HausbetreuerInnen wird die tatsächliche Anzahl der Stunden, die für die Reinigung benötigt wird, mit dem Stundenlohn € 10,72 multipliziert und ergibt z. B. bei 3 Stunden wöchentlich Kehren und Waschen des Stiegenhauses und der Gänge lediglich € 32,16! Multipliziert mit 4,33 ergibt das € 139,25 pro Monat im Lohnschema A.

Weit auseinanderklaffen die Zahlen z. B. auch bei der wöchentlichen Aufzugsreinigung:

Lohnschema B: 100 Bestandseinheiten x Rechenfaktor 0,2 x € 10,02 (Lohngruppe 1) = € 200,40 pro Monat im Lohnschema B.

Gem. ÖNORM D 2050 werden 60 m2 Aufzüge pro Stunde sichtgereinigt!

Lohnschema A: Selbst wenn man 1 Stunde pro Woche für die Reinigung des Aufzugs veranschlagt, ergibt das pro Monat 4,33 Stunden multipliziert mit € 10,72 (Lohngruppe 1 mit 7 % Zuschlag) = € 46,42 pro Monat im Lohnschema A.

usw.

siehe:

http://www.kollektivvertrag.at/kv/mindestlohntarife-fuer-hausbetreuer-innen-arb?d=Touch

https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/reinigungsgewerbe-kollektivvertrag-arbeiter-2018.pdf

Darum ergeben sich bei Entscheidung für das Entlohnungsschema A die branchenüblichen Löhne für HausbetreuerInnen in der Höhe von ca. € 2.000,– brutto monatlich. Bei Wahl des Lohnschemas B hingegen steigt der Lohn mit der Anzahl der Wohnungen (Bestandseinheiten), wobei es nicht nachvollziehbar ist, dass die Dauer des wöchentlichen Wischens des Stiegenhauses oder Aufzuges tatsächlich proportional mit der Anzahl der Wohnungen steigt?!

Der „alte“ Hausbesorger mit seiner Entlohnung nach den m2 der Wohnungen wurde im Jahr 2000 „abgeschafft“. Es scheint so, dass mit diesem Entlohnungsschema B des MLT für HausbetreuerInnen und seiner Entlohnung nach der Anzahl der Wohnungen eine Art „Nachfolgemodell“ in der Hinsicht geschaffen wurde, dass es gewissen Hausverwaltungen und selbsternannten Eigentümervertretern ermöglicht wird, wiederum Spitzenlöhne zu bezahlen. Missachten alle Hausverwaltungen und anderen ArbeitgeberInnen, die das Lohnschema A anwenden und branchenübliche Löhne bezahlen, tatsächlich das Lohn- und Sozialdumpinggesetz? Oder aus welchen Gründen sind bestimmte Hausverwaltungen und selbsternannte Eigentümervertreter wirklich an der Auszahlung dieser Spitzenlöhne – auf Kosten der EigentümerInnen – interessiert?

Der Hausbetreuer im Lohnschema A hat wie der Hausbetreuer im Lohnschema B eine 40-Stunden-Woche. Aber der Lohn laut Lohnschema B vervielfacht sich bei gleichen Tätigkeiten (!) mit der Anzahl der Wohnungen!

Beispiel:

148 Wohnungen

Lohnschema A -> ca. € 2.000,– brutto

Lohnschema B -> ca. € 4.000,– brutto

Nicht nur die Anwendung des Lohnschemas B sondern auch des Lohnschemas A und einer „Mischform“ aus A und B entsprechen den gesetzlichen Vorschriften!

5 Kommentare zu Varianten der Lohnermittlung für Hausbetreuer/innen gemäß den gesetzlichen Vorschriften

  1. Stefan Hammer // 16. Januar 2018 um 18:22 // Antworten

    Ich würde empfehlen, öffnet Eure Wohnungstüren, damit der Hausbesorger endlich seine Arbeit tun kann, die „Wohnugsmeter“ sind ja in seinem Gehalt eingerechnet…..wenn Ihr sie versperrt kann er doch nichts dafür….. Bin nur neugierig wann dieses Geldverbrennen sein Ende hat, es wird ein Ende haben, nur der Zeitpunkt steht noch nicht fest!!

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    • Na ja, der Hausbesorger ist ja „Auslaufmodell“, aber das Entlohnungsschema B nach Anzahl der Wohnungen führt wiederum in großen Wohnanlagen zu Spitzenlöhnen. Denn der Hausbetreuer bekommt z. B. für die wöchentliche Reinigung des Aufzuges bei 100 Wohnungen den 10fachen Lohn als bei 10 Wohnungen. Putzt er wirklich 10mal so lange?🤔

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    • Ein Ende? Wenn den Eigentümer/innen von selbst ernannten Eigentümervertretern eingeredet wird, dass es „so sein muss“…

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  2. Kann Mann/Frau da nicht den Hausverwalter auf Schadenersatz klagen? Er ist ja laut Gesetz verpflichtet, so sparsam wie möglich für die Eigentümer zu arbeiten und nicht dagegen…? Es geht doch ganz einfach, ein UNBESTECHLICHER sollte mal 2-3 Wochen mit den Hausbesorger oder Hausreiniger, egal wie man ihn auch nennt, mitgehen und seine Arbeit aufzeichnen!!! Ich stelle mich gerne zur Verfügung, kostenlos, ersuche nur um Terminvereinbarung!!

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    • Nur hat die Hausverwaltung auf dem Abstimmzettel bezüglich „Preis“ auf das beigefügte Handout verwiesen, aus dem der Spitzenlohn ersichtlich ist… und hat trotzdem die Stimmenmehrheit erhalten… 😳
      Bei Vereinbarung einer Überstundenpauschale sind Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber (Vertreter = Hausverwaltung) ohnehin verbindlich, da die Deckung überprüft werden muss, um ein eventuelles Lohndumping (😉) zu vermeiden!

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