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OGH: Grünes Licht für Ladestation E-Auto

Für den Anschluss einer E-Ladeinfrastruktur – z. B. in der gemeinsamen Tiefgarage – werden in der Regel allgemeine Teile der Hausgemeinschaft benötigt, um das Kabel zu verlegen und den Stromkasten zu adaptieren. Bislang musste dafür die Zustimmung aller Miteigentümer eingeholt werden. Wurde nur eine einzige Unterschrift verweigert, so scheiterte das Vorhaben.

Neueste OGH-Erkenntnis

Der Oberste Gerichtshof hat hierzu nun eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Er erklärte das Begehren, eine sogenannte „Wallbox“ zu installieren zu einer „privilegierten Änderung“ im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Das hat zur Konsequenz, dass kein Nachweis für die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse erbracht werden muss.

Dieses Privileg beschränkt sich aber nur auf einphasige 16A-Ladestationen mit 3,7 kW, das Begehren für dreiphasige 22-kW-Geräte wurde abgewiesen.

Grünes Licht für E-Mobilität

Erst stand auch eine Beschränkung bis maximal 20 Geräte im Raum, weil ab dann mit einer zu hohen Belastung der Gesamt­anlage zu rechnen ist. Diese Einschränkung fand im Urteil keine Berücksichtigung. Somit kann jeder Eigentümer für diese Änderung auch allgemeine Teile des Gebäudes – selbst ohne explizite Zustimmung der Miteigentümer – verwenden.

Es wurde ein wichtiger Schritt gesetzt, um die Elektromobilität weiter voranzutreiben.

https://www.vn.at/immo/2020/07/16/ogh-verhilft-zu-e-garagenstrom.vn

OGH verhilft zu e-Garagenstrom

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