Fenstertausch in der Eigentümergemeinschaft
In unserer Wohnungseigentümergemeinschaft hat bisher jeder selbst die Sanierung der Fenster bezahlt. Nun hat eine Eigentümerin die Rechnung für den Fenstertausch der Hausverwaltung zur Bezahlung vorgelegt. Diese hat die Rechnung beglichen. Wie kann ein Kostenersatz für jene Eigentümer geregelt werden, die ihre Fenster getauscht und selbst finanziert haben?
Elke Hanel-Torsch: Fenster zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist zu deren Erhaltung verpflichtet. Eine abweichende Vereinbarung ist möglich. Diese muss schriftlich getroffen werden und sämtliche Miteigentümer müssen zustimmen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, hat die Hausverwaltung die notwendigen Arbeiten zu veranlassen. Diejenigen, die ihre Fenster selbst getauscht haben, können im Nachhinein einen Kostenersatz einfordern. Ein solcher kann 30 Jahre lang geltend gemacht werden.
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