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Rauchverbot im Stiegenhaus

Immer wieder berichten Mieter und Wohnungseigentümer ihren Hausverwaltungen, dass im Stiegenhaus geraucht wird und der unangenehme Geruch teilweise sogar bis in die Wohnung zieht. Doch kann ein Rauchverbot im Haus gerichtlich erwirkt werden, oder ist man gegen den Zigarettenrauch machtlos?

Grundsätzlich gilt: Rauchen ist in Österreich in der eigenen Wohnung und im Stiegenhaus nicht gesetzlich verboten. In der Hausordnung kann allerdings das Rauchen in allgemein benutzbaren Teilen des Hauses wie Stiegenhaus, Gang und Innenhof untersagt sein. Erlaubt ist Rauchen allerdings nur, solange die Lebensqualität anderer Hausbewohner dadurch nicht eingeschränkt wird.

BEEINTRÄCHTIGUNG DER LEBENSQUALITÄT DURCH RAUCHEN IM STIEGENHAUS

Grundsätzlich muss angemerkt werden, dass wir in einer freien Gesellschaft leben, so kann das Rauchen im Stiegenhaus eigentlich niemandem verboten werden. Ist die Rauchentwicklung jedoch so intensiv, dass es wirklich zu signifikanten Beeinträchtigungen der Lebensqualität kommt, kann rechtlich dagegen vorgegangen werden. Beispiele dafür sind, wenn der Rauchgeruch in die Wohnung zieht, wenn nicht gelüftet werden kann oder wenn der Rauchgeruch sich schon bei der normalen Benützung des Stiegenhauses in der Kleidung festsetzt.

WIE SOLLTEN SIE BEI RAUCH IM STIEGENHAUS VORGEHEN?

An erster Stelle sollte selbstverständlich ein Gespräch mit den Verursachern stehen: Es kann gut sein, dass den Rauchern gar nicht bewusst ist, dass der Rauch in Ihre Wohnung hineinzieht oder dass Sie etwa nächtliches Rauchen aus dem Schlaf weckt. Zeigen sich Raucher nicht kompromissbereit oder uneinsichtig, sollten Sie die Hausverwaltung kontaktieren und überprüfen, ob Rauchen in der Hausordnung untersagt ist. Der letzte und aufwendigste Weg ist, eine Unterlassungsklage anzustreben, bei der Sie die Beeinträchtigung der Lebensqualität nachweisen müssen.

MIETZINSMINDERUNG DURCH RAUCHEN IM STIEGENHAUS?

Prinzipiell sind Emissionen wie Rauch und andere intensive Gerüche oder auch Lärm Unannehmlichkeiten nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Erst wenn die Emissionen ein bestimmtes Maß übersteigen, und somit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, wäre eine entsprechende Mietzinsminderung durchsetzbar. Ist die Rauchbelästigung tatsächlich konstant und unzumutbar und bleibt die Beeinträchtigung vorhanden, wird das Gericht über ein eventuelles Mietzinsminderungsrecht entscheiden. In welchem Ausmaß diese Mietzinsminderung stattfindet, zeigt sich in einem entsprechenden Verfahren

https://www.aiogv.at/news/rauchverbot-im-stiegenhaus

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