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  • Zu dieser Frage trifft die bundesdeutsche Gesetzgebung eine klare Aussage: Während die zentrale Heizungsanlage (Heizungsraum, Brenner, Kessel, ggf. Öltank) zum Gemeinschaftseigentum gehört, können Heizkörper einschließlich der zugehörigen Leitungen für den Anschluss an eine Zentralheizung aufgrund der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung Sondereigentum sein. Das gilt ebenso für die Heizungsthermostate (Thermostatventile) und die Absperrventile (BGH, [...]