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  • (§ 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz) Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen insbesondere Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen auf seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. … In den Wohnungseigentumsobjekten ist die Hausgemeinschaft (Hausverwaltung) nur zur Behebung ernster Schäden des Hauses verpflichtet. (Risse im [...]
  • Nun stehen sie fest, die FinalistInnen des Cäsar 2017. In der knapp zwei Monate andauernden Bewerbungsphase wurden insgesamt 83 Nominierungen eingereicht und zugelassen. Am 9. Mai wählte dann die Verbands-Jury, die aus je einem Vertreter der Branchenvereine FIABCI, RICS, Salon Real, ÖVI und dem [...]
  • Der Eigentümer eines Grundstücks ist in dessen Nutzung nicht eingeschränkt. Bei der Pflanzung von Sträuchern oder Bäumen in Grenznähe ist nur zu beachten, dass sich das Pflanzloch zur Gänze auf dem eigenen Grundstück befinden muss und dass auch die Krone eines Baumes oder die Zweige eines [...]
  • In dieser Position sind je nach Art der Wohnanlage zusätzlich zur Hausbeleuchtung auch der Strombedarf für Aufzüge, Waschküche, Sauna, Gartengeräte usw. enthalten. Seit 2001 ist der heimische Strommarkt liberalisiert. Der zuständige Netzbetreiber wird durch Wohnsitz bzw. Standort festgelegt [...]