Außerbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft
Für unbewegliche Sachen gilt das Intabulationsprinzip. Die grundsätzlich einzige gesetzliche Übertragungsart ist der Eintrag in die öffentlichen Bücher (Einverleibung) gem. § 431 ABGB. Jedoch gibt es auch bei Liegenschaften die Möglichkeit [...]