Besteht bei HausbetreuerInnen die Gefahr des Lohndumpings?
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) zielt vor allem auf ausländische Unternehmen, die in Österreich mit Hilfe von Dumpinglöhnen Leistungen billig anbieten wollen ab. Der österreichische Staat will damit ungesetzliche Beschäftigungsverhältnisse eindämmen, die etwa durch Firmen verursacht werden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben.
Am stärksten betroffen ist etwa das Baugewerbe und Firmen, die Arbeiter nach Österreich entsenden.
Wiewohl auch inländische Unternehmen von dem Gesetz betroffen sind. Unter Lohn- und Sozialdumping fällt etwa auch die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der angeblich selbstständige Arbeiter beschäftigt werden, die jedoch dem Gesetz nach als echte Arbeitnehmer behandelt werden müssten.
Ein weiteres Spielfeld für Lohn- und Sozialdumping: Firmen versuchen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne mit eigens im Ausland gegründeten Leiharbeitsfirmen zu umgehen.
https://www.trend.at/service/steuern/so-arbeitgeber-anti-lohn-sozialdumping-gesetz-5687810
Seit 1.1.2015 macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung (z.B. Mindestlohntarif) oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt
• unter Beachtung der Einstufungskriterien
• inklusive aller Bestandteile, also zusätzlich zur Entlohnung für die Normalarbeitszeit und dem Überstundengrundlohn alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen usw.
leistet.
Gemäß § 2 des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen sind diese „gemäß Abschnitt II (Entlohnungsschema A) bzw. Abschnitt III (Entlohnungsschema B) zu entlohnen. Die Entlohnung jeder vereinbarten Tätigkeit entweder nach Abschnitt II (Entlohnungsschema A) oder nach Abschnitt III (Entlohnungsschema B) ist schriftlich zu vereinbaren.“
http://www.kollektivvertrag.at/kv/mindestlohntarife-fuer-hausbetreuer-innen-arb?d=Touch
Lohndumpingfalle Überstundenpauschale
Beispiel:
Mit einem Arbeitnehmer wird ein Überstundenpauschale für monatlich 10 Überstunden mit einem 50%-igen Zuschlag vereinbart. Es wird kein spezieller Zeitraum für eine Deckungsprüfung vereinbart.
Der Arbeitgeber hat mindestens einmal pro Jahr eine Deckungsprüfung vorzunehmen. Wird nichts anderes vereinbart gilt das Kalenderjahr als Beobachtungszeitraum. Finden die tatsächlich erbrachten Überstunden im Pauschale keine Deckung ist die Differenz nachzuzahlen.
Für Zwecke der Beurteilung ob Lohndumping vorliegt ist die Deckungsprüfung an Hand des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorzunehmen.
Wichtig ist daher eine vollständige Arbeitszeiterfassung!
Das AVRAG stellt bei Unterentlohnung auf den Arbeitgeber ab – bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach außen vertretungsbefugte Person.
Steuerberater oder Personalverrechner können nur Beitragstäter sein.
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009555
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
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