Last News:

Cogito, ergo sum! – Meinungsfreiheit gilt auch in einer Eigentümergemeinschaft!


Der freie Austausch von Gedanken, gehört zu werden und zuhören zu können, wird als die beste Möglichkeit angesehen, nicht nur um neue Ideen entwickeln zu können, sondern vor allem auch um nach Wahrheit zu suchen. Das war besonders wichtig, als das Recht auf Meinungsfreiheit nach der Zeit der totalitären Nazi-Diktatur in Europa neu formuliert wurde.

Ohne Meinungsfreiheit kann Demokratie – verstanden als Lösung gemeinsamer Probleme in öffentlicher Diskussion – nicht funktionieren. Meinungsfreiheit garantiert, dass jede und jeder die Möglichkeit hat, frei und ohne Furcht zu sprechen, Einstellungen, Kritik, Ängste oder Ideale zu äußern. Sie ist ebenso wichtig, um Fragen an jene zu stellen, die in Staat und Gesellschaft Macht und Einfluss haben.

Und Meinungsfreiheit braucht es, um das Zusammenleben in Vielfalt zu erleichtern. Wenn ganz unterschiedliche Menschen zusammenleben (müssen), dann müssen sie auch mit Spannungen und Konflikten umgehen. Das ist nicht einfach und braucht Übung. Es kann aber, und dafür gibt es in der Geschichte viele Beispiele, gelingen, wenn Menschen sich frei ausdrücken können, Fragen und Probleme offen ansprechen können, und wenn sie so die Chance bekommen, auch Verständnis füreinander zu entwickeln.

Wo wird die Meinungsfreiheit gesetzlich geregelt?
Das Recht auf Meinungsfreiheit ist in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt. In Österreich ist die Menschenrechtskonvention Teil der Bundesverfassung.

Artikel 10 bestimmt aber auch, dass Meinungsfreiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt. Daher dürfen Gesetze erlassen werden, mit denen die Meinungsfreiheit beschränkt wird. Das darf aber in einer demokratischen Gesellschaft nur unter sehr strengen Bedingungen geschehen. Artikel 10 nennt die nationale und die öffentliche Sicherheit, die Verhütung von Verbrechen, den Schutz der Gesundheit und der Moral, den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer Menschen.

In der Verfassung wird „Meinungsfreiheit“ weit verstanden. Sie erfasst zunächst einmal alle Mittel, mit denen wir unsere Gedanken und Überzeugungen zum Ausdruck bringen und mit denen wir unsere Welt beschreiben. Das sind zunächst Rede und Gespräch. Es sind Schrift und Bilder – also jede Form von Schriftstück und schriftlicher Kommunikation (auch elektronisch): Zeitungen, Bücher, Fotos, Zeichnungen, Plakate aber auch Emojis. Meinungen werden auch in Film und Theater zum Ausdruck gebracht. …

Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften, deren Behauptung auf ihre Richtigkeit überprüfbar ist. Ist die Behauptung unwahr, ist sie nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. An der Verbreitung von Unwahrheiten besteht kein Interesse in einer Demokratie.
Bei Werturteilen kann – so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – hingegen kein Wahrheitsbeweis verlangt werden. Allerdings müssen auch sie sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage beziehen können.

Wir haben betont, dass Demokratie nicht ohne Meinungsfreiheit funktionieren kann. Demokratie lebt von Kritik und Diskussion. Dafür braucht es oft Zuspitzung, die erst Aufmerksamkeit schafft. In der Demokratie muss es möglich sein, ohne Angst vor Verfolgung Autoritäten, Behörden, Unternehmen, Religionsgemeinschaften und einflussreiche Personen zu kritisieren, ja auch herauszufordern.

Die Verfassung geht von einem weiten Maßstab aus: Das Zusammenleben in einer Demokratie und einer vielfältigen Gesellschaft fordert auch, dass jede und jeder bereit ist, andere Meinungen auszuhalten. Das gilt auch und gerade dann, wenn die eigenen Überzeugungen in Frage gestellt werden. Es gibt kein Recht auf ein „ungestörtes Leben“.
Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, welche Wirkungen z. B. beleidigende Äußerungen auf Menschen haben können (und gerade dafür gibt es auch Abhilfe). Aber es muss auch bedacht werden, wie schnell die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann, nur weil sich einzelne oder Gruppen (vor allem solche, die sich lautstark durchsetzen wollen) „beleidigt“ fühlen. Das Verbot bestimmter Meinungen kann dann sehr rasch zum Erliegen öffentlicher Diskussionen und damit des demokratischen Lebens führen.

Pflichten und Verantwortung bedeutet, dass in Gesetzen festgelegt werden darf, in welchen Fällen und auf welche Weise Meinungsfreiheit beschränkt werden darf. Grundsätzlich dürfen die Beschränkungen nur im Interesse einer demokratischen Gesellschaft erfolgen. Sie dürfen nicht dazu dienen, um Demokratie einzuschränken. Das heißt, Beschränkungen müssen „verhältnismäßig“ sein. Dann führt Artikel 10 eine Reihe von Gründen an, die, das fällt auf, durchaus weit verstanden werden können. Zu ihnen gehören die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Verbrechen. Dazu gehören auch der Schutz des guten Rufes und der Reche anderer. Und dazu gehört auch die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Gerichte. Was hingegen absolut verboten ist – in Österreich seit 1867 –, ist die Zensur durch staatliche Behörden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in vielen Entscheidungen betont, dass Medien eine besondere Stellung und Aufgabe haben. Er bezeichnet sie als „public watchdog“. Sie sollen Informationen und Ideen verbreiten, damit die Menschen von ihrem Recht, solche Informationen zu empfangen, Gebrauch machen können. Wichtig ist: diese Freiheit ist „grenzenlos“: Die Tätigkeit von Medien und ihr Empfang ist nach der Menschenrechtskonvention nicht an Staatsgrenzen gebunden.

Besonders wichtig ist auch der Schutz von Informantinnen und Informanten („whistle blowers“) und der Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Es kann (und manchmal muss es sogar) notwendig sein, dass Medien z. B. über einen Kriminalfall oder einen Skandal berichten, der geheim gehalten werden sollte. Das „öffentliche Interesse“, also das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, die Bescheid wissen sollen, was in Staat und Politik passiert, kann eine solche Vorgangsweise notwendig machen. Diejenigen, die den Mut haben, Informationen weiterzugeben, sollen aber nicht gezwungen sein, selbst an die Öffentlichkeit zu gehen. Sie sollen nicht gezwungen sein, ihren Beruf, ihre Existenz oder ihre Freunde und Familie zu gefährden.

http://www.unsereverfassung.at/wp-content/uploads/2017/02/Meinungsfreiheit_unsereVerfassung_2017.pdf

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: