Neuer Zaun – neuer Grenzverlauf?
Zwischen Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer für die Errichtung und die Erhaltung eines Zauns, einer Mauer etc. (Grenzeinrichtung) zuständig ist. Die diesbezügliche Regelungen finden sich in den §§ 854-858 ABGB.
Zuerst ist wichtig zu wissen, wo die Grundstücksgrenze genau verläuft. Dies ist in der Regel eine Sache der Vermessung und oft anhand der vorhandenen Pläne leider nicht ganz leicht nachvollziehbar. Sollten die Pläne nicht eindeutig sein, empfehlen sich als 1. Schritt Erhebungen bei der Baubehörde, dem Vermessungsamt und eine Abfrage der elektronisch abrufbaren digitalen Katastermappe. Kann auch hierdurch keine Klarheit geschaffen werden, kann nur noch eine Neuvermessung helfen.
Befindet sich ein Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze, steht er im Miteigentum der beiden Nachbarn, das heißt, er gehört beiden gemeinsam. Sämtliche Entscheidungen betreffend den Zaun sind von den beteiligten Nachbarn gemeinsam zu treffen. Auch die Kosten der Instandhaltung und Reparatur sind von den beiden Nachbarn anteilig zu tragen. Dafür hat aber jeder der beiden Nachbarn ein Benutzungsrecht bis zur Hälfte der Dicke des Zauns. Durch die Ausübung des Benutzungsrechtes darf jedoch nicht in die Rechte des Nachbarn eingriffen werden. Als kleines Beispiel: Will ein Nachbar am Maschendrahtzaun einen Sichtschutz (z.B. Schilfmatte) montieren, muss er bei Nutzung eines Kabelbinders (denn der geht ja durch den Zaun hindurch) den Nachbarn fragen.
Befindet sich ein Zaun aber zur Gänze im Grundstücksbereich eines Nachbarn, ist dieser Alleineigentümer. Somit ist er zwar alleine für die Erhaltung des Zauns verantwortlich, kann diesen aber auch unbeschränkt nutzen. Das Gesetz sieht keine generelle Erhaltungspflicht für bereits bestehende Grenzeinrichtungen vor. Die Erhaltungspflicht ist nur dann gegeben, wenn dem Nachbarn ein Schaden droht oder sogar schon eingetreten ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Zaun so alt oder brüchig oder teilweise entfernt ist, dass der Nachbar das Eindringen von Tieren oder Personen zu fürchten hat, die Gefahr eines Schadens auf dem Grundstück wie z.B. durch herabfallende Mauerteile besteht oder eine Verletzungsgefahr gegeben ist.
http://www.rechtsanwaeltin-maringer.at/streitpunkt-unter-nachbarn-der-gartenzaun-und-die-mauer/
Zaunhöhe per Gesetz
Die österreichischen Bauvorschriften unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, beziehungsweise häufig wiederum innerhalb der Gemeinden. Dort ist in der jeweiligen Bauordnung festgelegt, bis zu welcher Maximalhöhe ein baulicher Gartenzaun oder eine begrenzende Gartenhecke – im Gesetzestext übergreifend als “Einfriedung” bezeichnet – bewillingungsfrei ist. Geht die Bauplanung darüber hinaus, muss in jedem Fall die Genehmigung der Gemeinde oder der örtlichen Behörde eingeholt werden.
Bewilligungsfreie Obergrenze für die Zaunhöhe inklusive Sockel oder baulicher Fundamente in der Steiermark: 1,50m
Soll der Gartenzaun auf einer Fläche errichtet werden, die Sie mit einem oder mehreren Nachbarn teilen, ist das Einverständnis aller betroffenen Grundstücksbesitzer erforderlich. Das betrifft häufig Zäune, die genau an einer Grundstücksgrenze gebaut werden und sich somit in der Breite zur Hälfte im linken, zur Hälfte im rechten Garten befinden. Ein Recht, diesen geteilten Zaun einzufordern, gibt es nicht: Wenn Ihre Nachbarn nicht einverstanden damit sind, ein anderes Modell oder eine andere Zaunhöhe wünschen, müssen Sie Ihren Zaun vollständig auf de eigenen Grundstück errichten.
Diese Werte und Vorschriften helfen zwar bei einer grundsätzlichen Orientierung, im Einzelfall sollten Bauvorhaben aber immer mit der zuständigen Gemeinde geklärt werden. Meist variieren die Gesetze oder es können Ausnahmen bestimmt werden, um die Interessen der Anrainerinnen und Anrainer oder das Gesamtbild des Ortes zu schützen. In jedem Fall lohnen sich freundschaftliche Absprachen mit Nachbarn – denn mit deren Zustimmung lassen sich oft Sonderregelungen treffen und Kompromisse finden, mit denen alle gut leben können.
http://blog.mfroeschl.at/die-richtige-gartenzaun-hoehe/
Wird der Grundstücksstreifen in gutem Glauben, dass es sich um den eigenen handelt, mindestens 30 Jahre lang genutzt – also zum Beispiel bepflanzt und regelmäßig gemäht – dann hat der Nutzer ihn ersessen“, sagt Wohnrechtexperte und Anwalt Peter Hauswirth. Das bedeutet, der Besitz ist auf ihn übergegangen. Gegenüber juristischen Personen (AG, GmbH, Kirche, Gebietskörperschaften) verlängert sich die Frist auf 40 Jahre.
…
Ist der Grenzverlauf unklar, dann kann beim jeweiligen Bezirksgericht ein Antrag auf Neuvermessung gestellt werden, ein Zivilgeometer nimmt dann die Messungen vor. „Nachbarn können sich allerdings nur gemeinsam auf die Erneuerung oder Berichtigung einigen“, sagt Peter Hauswirth.
Anschließend wird die Liegenschaft in den Grenzkataster eingetragen. „Der Verlauf von Grundgrenzen, die in den Kataster eingetragen werden, ist verbindlich“, sagt Hauswirth. Wer seine Liegenschaft dort erfassen lässt, hat für alle Zeit Ruhe vor etwaigen Nachbarschaftsstreitigkeiten, auch eine Ersitzung ist dann nicht mehr möglich. Derzeit sind allerdings nur rund 15 Prozent aller österreichischen Liegenschaften in den Grenzkataster einverleibt.Sind Nachbarn uneinig über den Verlauf der Grundstücksgrenze, dann hat jeder das Recht, bei Gericht die Berichtigung zu verlangen. Dabei muss der Kläger im Verfahren den von ihm behaupteten Grenzverlauf nachweisen. Liegen keine Vermessungsurkunden vor, wird der letzte ruhige – also unumstrittene – Besitzstand festgeschrieben.
https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/zwist-um-grundstuecksgrenzen/149.212.442
Kommentar verfassen