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Sperrmüll und Entrümpelung

Wurden im Hausflur, im Innenhof, auf dem Dachboden oder im Keller eines Wohnhauses scheinbar herrenlose Gegenstände abgestellt, lautet die erste Frage: Wem gehört das? Die Antwort entscheidet darüber, ob du als Vermieter für die Entsorgungskosten aufkommen musst. So oder so liegt es an dir, die Objekte zu entfernen.

Checkliste: Entrümpelung abgestellter Gegenstände 

  • Wurden in allgemeinen Teilen des Wohnhauses Objekte abgestellt, hast du als Vermieter die Möglichkeit, den Besitzer in Form von Briefkasteneinwürfen an alle Mieter oder einen Aushang im Hausflur zur Beseitigung aufzufordern.
  • Es ist wichtig, dass du dem Verantwortlichen die Möglichkeit gibst, die Objekte zu entfernen. Wenn du das nicht tust und sich die Mieter beschweren, bleibst du gegebenenfalls auf den Entsorgungskosten sitzen.
  • Meldet sich niemand aus dem Haus und gelingt es auch sonst nicht, den Besitzer ausfindig zu machen, muss der Vermieter sich um die Entrümpelung und deren Kosten kümmern.
  • Sind die Möbelstücke, Fahrräder, Elektrogeräte oder ähnliches erwiesenermaßen herrenlos und wurden sie in einem allgemeinen Teil des Wohnhauses abgestellt, können die Entsorgungskosten unter der Position Müll/Unratabfuhr anteilig als Betriebskosten auf alle Mieter aufgeteilt werden. Das gilt für Mietverträge, die in den Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen.
  • Um möglichen Auseinandersetzungen mit den Mietern aus dem Weg zu gehen – beispielsweise dahingehend, ob die abgestellten Objekte wirklich störend sind –, kannst du die Notwendigkeit der Entrümpelung behördlich bestätigen lassen. Am weitesten verbreitet sind Brandschutzgründe.
  • Die Kosten für die Beseitigung von Gegenständen, die ein Vormieter in einer Wohnung oder einem Keller- bzw. Dachbodenabteil zurückgelassen hat, dürfen hingegen nicht an die restlichen Mieter weitergeleitet werden.
  • https://www.immobilienscout24.at/ratgeber/eigentuemer/entruempelung.html

Bei Wohnungseigentum müssen die Eigentümer die gesamten Aufwendungen für die Liegenschaft anteilig tragen – somit auch für eine notwendige Entrümpelung der allgemeinen Teile des Hauses. Grundsätzlich gilt aber auch hier dasselbe: Nur wenn sich nicht klären lässt, wem der Sperrmüll gehört, muss die Eigentümergemeinschaft zahlen.

https://www.diepresse.com/1287355/entrumpelung-wer-tragt-die-kosten

Wenden Sie sich dementsprechend an Ihre Hausverwaltung, denn insbesondere Fluchtwege sind aus feuerpolizeilichen Gründen immer zwingend freizuhalten! Sollte der Besitzer des herumliegenden Guts nicht bekannt sein, so kann auf Kosten der Allgemeinheit im Zuge der Betriebskosten (Unratsabfuhr) entrümpelt werden. Demnach werden die Kosten anteilig auf alle Mieter oder Eigentümer (bei einer WEG) aufgeteilt.

Sollte der Verursacher hingegen bekannt sein, so ist es möglich diesen zur Verantwortung zu ziehen und auch mit den anfallenden Entrümpelungskosten zu belangen. Zudem ist es möglich eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage einzubringen.

Bevor man mit der Beseitigung des Gerümpels beginnt, bedarf es zuvor jedoch eine Vorankündigung, damit derjenige die Möglichkeit bekommt, störende Gegenstände selbst zu beseitigen.

Kurzum müssen die Kosten für eine Sperrmüllentsorgung nur dann von der Eigentümergemeinschaft bzw. den Mietern getragen werden, wenn sich nicht eruieren lässt, wem derartige Gegenstände gehören.


https://www.aiogv.at/news/weg-mit-dem-dreck-wer-muss-für-entrümpelungskosten-aufkommen

2 Kommentare zu Sperrmüll und Entrümpelung

  1. Hallo, kann auf einer Eigentümerversammlung einer WEG mit mehreren Hausnummern bzw. Treppenhäusern beschlossen werden, dass die Kosten für eine Sperrmüllentsorgung nur von den verursachenden Hausaufgängen getragen wird?

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  2. Meist lassen Mieter ihre alten Möbel oder Elektrogeräte nach einem Umzug einfach in der Wohnung oder Liegenschaft stehen. Cleverer wäre es, direkt das Umzugsunternehmen mit der Entrümpelung zu beauftragen, sofern eins beauftragt wird und diese diesen Service übernehmen.

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