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Datenschutz und E-Mails: Weiterleiten statt Antworten

In der Hitze des täglichen Bürogefechts passiert es schon einmal, dass man den falschen Knopf mit der Maus erwischt. Keine Frage, das kann relativ harmlos ausgehen und bestenfalls kommt eine amüsierte Antwort retour. Oder aber der Kommentar war brisant und sorgt für Hitzewallungen beim Verfasser.

Ist man ein Freund der offenen Konfrontation, bietet sich eine weitere E-Mail an und man ersinnt eine Entschuldigung. Ansonsten bleibt nur die – wenn auch verschwindend geringe Hoffnung – der unglückliche Empfänger hat die Tastatur selbst nicht im Griff und löscht genau jene besagte Antwort-Mail – irrtümlich…

https://derstandard.at/1250691121469/Eine-Serie-an-Peinlichkeiten-Mail-Irrtum-Antworten-statt-Weiterleiten

Verletzung des DSGVO?

Im Normalfall wird ausschließlich das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art 10a StGG) heranzuziehen sein.

Um die Zulässigkeit einer E-Mailweitergabe gemäß Art 6 DSGVO beurteilen zu können, wird es in erster Linie auf den Inhalt ankommen. Das bedeutet, dass aus der E-Mail hervorgehen bzw. in der E-Mail erkennbar sein muss, dass der Absenders den Willen an der Geheimhaltung hat.

Wird zum Beispiel ein E-Mail aus beruflichen Gründen an ein Unternehmen geschickt, dann wird die interne Weitergabe an die letztlich zuständige Stelle jedenfalls zulässig sein, ein nicht zuständiger Mitarbeiter wäre sogar zu einer Weiterleitung verpflichtet.

Die Weitergabe an andere Unternehmen wäre nur dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks des E-Mails notwendig ist. Etwa, wenn zur Abwicklung der Bestellung die Bestelldaten an den Zusteller weitergeleitet werden müssten.

Bei privaten E-Mails wird eine Weiterleitung in der Regel nicht zulässig sein, außer der Inhalt des E-Mails betrifft auch andere Personen und es ist im überwiegenden Interesse dieser Personen vom E-Mailinhalt zu erfahren. Diese Weitergabe kann der Verfasser, etwa unter Berufung auf das Urheberrecht mangels Werkhöhe, nicht verhindern.

Eine Veröffentlichung von E-Mails wird in den seltensten Fällen zulässig sein, es sei denn der Inhalt richtet sich an die Öffentlichkeit.

Die Missachtung der Verpflichtung zur rechtmäßigen Datenverarbeitung wird mit bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes durch die Aufsichtsbehörde bestraft (Art 83 Abs 5 DSGVO).

Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe Schadenersatzansprüche zu. Folglich kann er für materiellen und immateriellen Schaden eine Schadenersatzklage beim Zivilgericht (NICHT Datenschutzbehörde) einbringen (Art 82 DSGVO).

http://www.argedaten.at/php-generiert/_Zustimmung_des_Absenders_bei_Weitergabe_von_E_Mails.html

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