Hausordnung
Wir haben den Juristen Gerhard Schnögl vom Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund zu diesem Thema befragt.
„Grundsätzlich können Verhaltensregelungen in Form einer Hausordnung bereits Gegenstand eines Wohnungseigentum-Vertrages sein“, sagt er und ergänzt: „Die Rechtsprechung versteht eine Hausordnung als eine generelle Norm für das reibungslose Zusammenleben der Hausbewohner.“
Sinn der Sache sei also die Regelung der Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft durch die Bewohner und das Verhalten derselben in den Wohnungen selbst, soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden könnten.
„Die Hausordnung hat aber sicher nicht den Zweck, die Rechte der Wohnungseigentümer einzuschränken“, erklärt der Experte. Es sollte deshalb bewusst auf die Regelung jener Fragen verzichtet werden, die sich auf die Pflege und Erhaltung der Wohnung selbst beziehen, da dies ohnehin im eigenen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers liege.
Zur Grill-Thematik hält Schnögl fest: Das Grillen in einer Wohnanlage ist nicht nur aus zwischenmenschlichen, sondern auch aus Brandschutz-Gründen und durch versicherungsrechtliche Aspekte ein heikles Thema.
Mit einem bloßen Elektrogerät, oder eventuell auch mit einem Gasgerät, müsste es sich in einer Wohnanlage seiner Ansicht nach aber auch rechtlich um ein beherrschbares Risiko handeln. „Grillgeräte, die mit festen Brennstoffen wie Holz oder Holzkohle betrieben werden, sollten auf Balkonen oder Terrassen von Wohnanlagen grundsätzlich nicht verwendet werden.“ Bei solchen Grillgeräten sei nicht nur die Geruchsbelästigung wesentlich größer als bei strom- und gasbetriebenen Geräten – es komme hier auch noch die Gefahr einer Stickoxid-Vergiftung dazu. „Durch offene Fenster und Balkontüren können die Abgase solcher Grillgeräte ja in die eigene Wohnung oder in die Wohnung der Nachbarn eindringen.“
Hunde, Krokodile und Musik
Ein Streitpunkt können auch Regelungen über die Tierhaltung im Rahmen einer Hausordnung sein. „Der generelle Ausschluss jeglicher Tierhaltung ist im Bereich des Wohnungseigentums jedenfalls unzulässig – wenngleich er bis zu einer Anfechtung bzw. Aufhebung wirksam ist“, betont der Jurist.
Einschränkungen auf gewisse Tiere seien hingegen zulässig – etwa bei einem Verbot, gefährliche Tiere wie Krokodile zu halten. Auch eine Untersagung der Haltung sogenannter Kampfhunde sei legitim und bedeute wohl keine übermäßige Beeinträchtigung, wenngleich gegen all diese Anordnungen die Möglichkeit der Anrufung des Außerstreitrichters offenstehe.
Das Musizieren im Haus wird ebenfalls häufig über die Hausordnung geregelt. „Diesbezügliche Einschränkungen können über die einer Gemeindeverordnung hinausgehen“, sagt der Experte.
Die Beschränkungen in der Hausordnung dürften in jedem Fall auch strenger sein als die nachbarrechtlichen Beschränkungen nach Paragraf 364 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. „Bei einer Hausordnung geht es ja nicht zwingend um die Verhinderung einer ortsüblichen Störung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung.“
Unzulässig sind in der Hausordnung jedenfalls alle Punkte, die über bloße allgemeine Verhaltensregeln hinausgehen. „Solche Regelungen sind unwirksam, da auch die Inhalte einer Hausordnung der Kontrolle unterliegen.“
Ein Beispiel für eine unwirksame Klausel ist, so der Jurist, das vollständige Verbot des Musizierens. Ebenso könnten durch die Hausordnung einzelnen Bewohnern keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden, wie etwa die Übernahme der Räum- und Streupflicht im Winter nur durch die Parteien im Erdgeschoß. Und man könne keine grundlegenden Rechte einschränken – wie etwa durch ein generelles Besuchsverbot nach 22 Uhr.
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