Das Recht des/r Eigentümer/in auf Einsicht in die Belege (Rechnungen)
Jede(r) Wohnungseigentümer/in hat das Recht auf Einsicht in die Belege (Rechnungen) der Betriebskostenabrechnung:
§ 34 Wohnungseigentumsgesetz WEG 2002
(1) Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer an die in § 24 Abs. 5 bestimmte Anschrift zu übermitteln. Sodann ist den Wohnungseigentümern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege – bei Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der Belege – zu gewähren. Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Kopien (weitere Ausdrucke) der Belege anzufertigen. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.
(3) Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt oder werden die verlangten Kopien oder Ausdrucke der Belege trotz Kostenerlags nicht angefertigt, so ist der Verwalter auf Antrag eines Wohnungseigentümers vom Gericht unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; eine solche Geldstrafe kann auch wiederholt verhängt werden. Besteht der Mangel der Abrechnung nur in einer inhaltlichen Unrichtigkeit, so hat sich die gerichtliche Entscheidung auf die Feststellung der Unrichtigkeit sowie des sich aus der Richtigstellung ergebenden Überschuss- oder Fehlbetrags zu beschränken.
https://www.jusline.at/gesetz/weg/paragraf/34
Dasselbe gilt auch für Eigentümer/innen, deren Eigentum unter „schlichtes Miteigentum“ fällt. Dies ist z. B. der Fall bei der Garagenanlage Ulmgasse. Das Eigentumsrecht ist zwischen den Miteigentümern nach Quoten aufgeteilt. Entsprechend seiner individuellen Quote ist jeder Miteigentümer Eigentümer der gesamten Sache, er kann über seinen Anteil jedoch frei verfügen (z.B. Veräußerung, Belastung, …).
Schlichtes Miteigentum wird in den §§ 361, 825 ff ABGB (Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt:
§ 1012 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch ABGB
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bey dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
Trump kämpft gegen Herausgabe von Unterlagen „Der einflussreiche Ausschuss „Ways and Means“ (Mittel und Wege) des Repräsentantenhauses hat zudem das Recht, die Steuererklärung eines jeden US-Bürgers zu verlangen. Trump aber besteht darauf, dass davon seine Privatsphäre berührt werde.“ https://web.de/magazine/politik/us-praesident-donald-trump/hohe-einkuenfte-spektakulaere-pleiten-trumps-finanzen-weiss-33763774 – Also auf zu Gericht 🙂
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