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Weiser Bundesgerichtshof: Verwalter muss fehlerhafte Eigentümerliste nachbessern

Grundsätzlich ist die Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung Sache des Klägers; dies aber nur, wenn dieser hierzu auch in der Lage ist. Das war hier nicht der Fall.

Hat ein Kläger selbst keine Erkenntnisquellen, denen er den aktuellen Eigentümerbestand entnehmen kann, kommt er seiner prozessualen Obliegenheit, eine Eigentümerliste vorzulegen, nach, wenn er sich auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht oder beantragt, der Verwaltung die Vorlage einer Liste aufzugeben. Das Gericht muss dann der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen. Kommt der Verwalter dem nicht nach, ist er durch Ordnungsmittel dazu anzuhalten.

Wie der Verwalter einer solchen Anordnung durch das Gericht nachkommt, bleibt ihm überlassen. Fehlt es – wie im Regelfall – an einer auf den Tag der Klagezustellung bezogenen Liste, muss er entweder eine solche Liste anfertigen oder aber eine bereits mit einem anderen Datum vorhandene Liste vorlegen und etwaige Änderungen in der Zusammensetzung der Wohnungseigentümer oder Änderungen bei den ladungsfähigen Anschriften dem Gericht in einem Begleitschreiben mitteilen.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Verwalter auf Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste zu den Akten reicht. In aller Regel kann das Gericht davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist. Da eine Garantie für die Richtigkeit der Liste vom Verwalter nicht gefordert wird, ist es unschädlich, wenn er die Vorlage der Liste mit einem dahingehenden einschränkenden Zusatz verbindet.

Bei Zweifeln muss Verwalter Eigentümerliste nachbessern

Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert beziehungsweise die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um eine möglichst verlässliche Auskunft über die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage geben zu können. Weigert er sich, eine diesen Anforderungen entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Ordnungsgeld anzuhalten.

(BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 266/16)

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-verwalter-muss-fehlerhafte-eigentuemerliste-nachbessern_258_456388.html

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