Hausbesorger und Sachbezug Dienstwohnung
Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung)
§ 2. (1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.
(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.
(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:
1.
Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.
2.
Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001641
Die Richtwerte für Mietzinse wurden zuletzt ab 1. April 2017 erhöht (Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl II Nr. 62/2017 vom 8. März 2017).
Daher sind ab 1. Jänner 2018 folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:
http://dienstgeber.wgkk.at/cdscontent/?portal=wgkkdgportal&contentid=10007.786048&viewmode=content
Das heißt, ein Hausbesorger in der Steiermark erhält für eine 80 m2-Dienstwohnung monatlich ca. € 400,– als Sachbezug.
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