„Spezielle“ Eigentümervertreter
§ 22 WEG 2002
(1) Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen – wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinschaft – nicht ausreichend wahrnehmen kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten. Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
(2) Der Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Für die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters im Grundbuch und deren Löschung gelten § 19 zweiter Satz und § 21 Abs. 4 entsprechend.
§ 28 WEG 2002
(1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere:
…
6.
die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
§ 20 WEG 2002
(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren…
Also sind „Eigentümervertreter“, die in einer nicht beschlussfähigen Eigentümerversammlung von einer Minderheit vor mehr als zwei Jahren „gewählt“ bzw. vom jeweils anderen Möchte-Gern-Eigentümervertreter nominiert wurden, rechtlich gesehen keine Eigentümervertreter und maßen sich – ohne Weisung der Mehrheit der Eigentümer (!) – Befugnisse an, die ihnen nicht zustehen… 🤭
Und da die Eigentümervertreter die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter eigentlich nur vertreten dürften, wenn der Verwalter die Belange der Gemeinschaft nicht ausreichend wahrnehmen kann, stellt sich die Frage: Ist der Verwalter überfordert, kümmert er sich um die Interessen ALLER Eigentümer? 🤔
Und im Grundbuch? Da scheinen weder Verwalter noch Eigentümervertreter auf? Wenigstens ein Vorteil: Die Eigentümergemeinschaft spart sich die Löschungsgebühr….😜
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