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Umwidmung von Grünfläche in Parkplätze

Gemäß § 29 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer über die Umwidmung der Grünfläche in Parkplätze entscheiden.

Es handelt sich um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung, wobei den überstimmten Wohnungseigentümern – ganz im Gegensatz zu Beschlüssen über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung – gemäß § 29 Abs 2 WEG ein inhaltliches, auf übermäßige Beeinträchtigung und/oder mangelnde Kostendeckung in der Rücklage zu stützendes, Anfechtungsrecht zusteht.

Die Schaffung von Sondernutzungsrechten einzelner Wohnungseigentümer an diesen – auf allgemeinen Flächen der Liegenschaft errichteten – Parkplätzen bedarf hingegen als „Verfügung“ (im begrifflichen Gegensatz zur „Verwaltung“) der Einstimmigkeit.

In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass Maßnahmen, die der Einstimmigkeit bedürfen, wie ein „echter“ Mehrheitsbeschluss angefochten werden können, wobei es für diese Anfechtung konsequenterweise keine (Präklusiv-)Fristen gibt.

http://www.kleinezeitung.at/service/ombudsmann/5300116/IMMOBILIENOMBUDSMANN_Die-Kosten-tragen-alleentsprechend-ihrer-Anteile

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