Bewerbungsunterlagen inklusive Strafregisterauszug?
Vor weg zu schicken ist, dass es grundsätzlich keine arbeitsrechtliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, bei einem Einstellungsgespräch Fragen nach allfälligen Vorstrafen zu beantworten oder einen Strafregisterauszug vorzulegen. Derartige Fragen können daher theoretisch unbeantwortet bleiben bzw. kann die Vorlage eines Strafregisterauszuges verweigert werden.
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Die sogenannte „Tilgungsfrist“, nach der Verurteilungen auch aus dem Strafregisterauszug gelöscht werden, ist abhängig von der Schwere der Strafe und beträgt zumindest drei Jahre. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren beträgt die Tilgungsfrist beispielsweise zehn Jahre. Die Frage nach getilgten Vorstrafen ist somit jedenfalls unzulässig und könnte gegebenenfalls aus arbeitsrechtlicher Sicht sanktionslos falsch beantwortet werden.
Selbiges gilt auch für ungetilgte Verurteilungen, bei denen das Tilgungsgesetz allerdings nur eine beschränkte Auskunftspflicht gegenüber Behörden vorsieht. Auch nach derartigen Verurteilungen darf nicht gefragt werden.
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Ist die ungetilgte Vorstrafe, die nicht der beschränkten Auskunftspflicht unterliegt, allerdings für die Tätigkeit oder das Unternehmen – beispielsweise aus Reputationsgründen – von Belang, so muss die Frage auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Oberste Gerichtshof hat beispielsweise festgestellt, dass bei einem Außendienstmitarbeiter einer Versicherung die Frage nach noch nicht getilgten Vorstrafen zulässig ist, da Außendienstmitarbeiter eine besondere Vertrauensstellung genießen und im Zuge ihrer Tätigkeit das Unternehmen gegenüber dem Kunden repräsentieren. In diesem Fall sah der OGH die Kündigung eines Außendienstmitarbeiters, der die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig beantwortet hat und tatsächlich wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt worden war, als gerechtfertigt an. Selbiges würde wohl auch für die Frage nach Vermögensdelikten bei Mitarbeitern gelten, die entsprechend Kontakt mit Bargeld haben oder Budgethoheit über beträchtliche Beträge. Auch im Bereich der Kinderbetreuung wird die Frage nach Vorstrafen, insbesondere betreffend Sexualdelikte jedenfalls zulässig sein.
Vielzitierter Einzelfall
Ist die Frage nach Vorstrafen zulässig und antwortet der Mitarbeiter wahrheitswidrig, so berechtigt dies den Dienstgeber, wenn er in weiterer Folge „dahinterkommt“, dass hier beim Einstellungsgespräch gemogelt wurde, das Dienstverhältnis aus diesem Grund zu beenden. Ob dies zur fristlosen Entlassung oder bloß zur Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, hängt wiederum vom Einzelfall ab.
http://derstandard.at/2000021414606/Hat-ein-Arbeitgeber-das-Recht-von-Vorstrafen-zu-wissen
Bei uns hat der Hausverwalter bei der Einstellung des Hausbesorgers ein Führungszeugnis vom zukünftigen Hausbesorger verlangt. Das wurde auch vorgelegt und darin waren Vorstrafen eingetragen. Hätte der Hausverwalter nicht die Eigentümer informieren müssen, damit diese entscheiden können, ob sie diesen Hausbesorger überhaupt möchten? Besonders da der Hausbesorger ja auch durch seine Beschäftigung Zugang zu den Wohnungen und vieles mehr bekommt? Wir haben keine Information, um welche Straftat es sich gehandelt hat!!
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