Hausmeister und Entgeltfortzahlungsgesetz
Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat ein Arbeiter, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat
Ausmaß
Das Ausmaß der Entgeltfortzahlung ist dienstzeitabhängig gestaffelt.
Dienstjahre | Anspruch bei | |
Krankheit | Arbeitsunfall | |
1. – 5. | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen |
6. – 15. | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen |
16. – 25. | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen |
ab 26. | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen |
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Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeiters umfasst das regelmäßige Entgelt nach dem sogenannten Ausfallprinzip. Maßgeblich ist, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht krank gewesen.
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Einer Erkrankung gleichgestellt sind u.a. Kur- und Erholungsaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren, die von einem Sozialversicherungsträger bewilligt oder angeordnet wurden. Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des ASVG.
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Tipp!
Klein- und Mittelbetriebe können bei Arbeitsverhinderungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beantragen.
https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Krankenentgelt_der_Arbeiter.html
Das heißt, ein Hausbetreuer kostet der Wohnungseigentümergemeinschaft:
12 Bruttolöhne (+ Lohnnebenkosten)
+ 1 Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) als Weihnachtsgeld
+ 5-6 Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) als Urlaubsgeld
+ 5-6 Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) für Urlaubsvertretung
+ einige Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) bei Krankenstand, Kuraufenthalt usw.
+ einige Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) für die Vertretung bei Krankenstand
Die Wohnungseigentümergemeinschaften, die es „so dicke haben“ werden immer weniger… und wenn da zusätzlich noch ein Jungarzt- bzw. Pilotengehalt bezahlt wird….
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