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Hausmeister und Entgeltfortzahlungsgesetz

Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat ein Arbeiter, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Verhinderung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat

Ausmaß

Das Ausmaß der Entgeltfortzahlung ist dienstzeitabhängig gestaffelt.

Dienstjahre Anspruch bei
Krankheit Arbeitsunfall
1. – 5. 6 Wochen voll + 4 Wochen halb 8 Wochen
6. – 15. 8 Wochen voll + 4 Wochen halb 8 Wochen
16. – 25. 10 Wochen voll + 4 Wochen halb 10 Wochen
ab 26. 12 Wochen voll + 4 Wochen halb 10 Wochen

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeiters umfasst das regelmäßige Entgelt nach dem sogenannten Ausfallprinzip. Maßgeblich ist, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht krank gewesen.

Einer Erkrankung gleichgestellt sind u.a. Kur- und Erholungsaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren, die von einem Sozialversicherungsträger bewilligt oder angeordnet wurden. Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des ASVG.

Tipp!

Klein- und Mittelbetriebe können bei Arbeitsverhinderungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beantragen.

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Krankenentgelt_der_Arbeiter.html

Das heißt, ein Hausbetreuer kostet der Wohnungseigentümergemeinschaft:

12 Bruttolöhne (+ Lohnnebenkosten)

+ 1 Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) als Weihnachtsgeld

+ 5-6 Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) als Urlaubsgeld

+ 5-6 Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) für Urlaubsvertretung

+ einige Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) bei Krankenstand, Kuraufenthalt usw.

+ einige Wochen Bruttolohn (+ Lohnnebenkosten) für die Vertretung bei Krankenstand

Die Wohnungseigentümergemeinschaften, die es „so dicke haben“ werden immer weniger… und wenn da zusätzlich noch ein Jungarzt- bzw. Pilotengehalt bezahlt wird….

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