Garagenanlage zu Kärntner Hoheitsgebiet erklärt?
Warum sonst wird ein in Graz wohnhafter Hausbetreuer, dessen Arbeitgeber bzw. Arbeitskraftüberlasser eine Grazer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, für seinen „Zusatzjob“ in einer Grazer Garagenanlage bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet?
Grundsätzlich ist jener Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Beschäftigungsort befindet, in der die Tätigkeit des Dienstnehmers ausgeübt wird.
- Wird die Beschäftigung jedoch abwechselnd in verschiedenen Orten ausgeübt, prüfen Sie, ob die Beschäftigung von einer festen Betriebsstätte ausgeübt wird. In diesem Fall ist der Versicherungsträger, in dessen Sprengel die feste Betriebsstätte liegt, für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
- Liegt der Beschäftigungsort in den Sprengeln mehrerer Versicherungsträger und ist auch keine feste Betriebsstätte vorhanden, ist der Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend.
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Sonderregelung für Arbeitskräfteüberlasser nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG):
Bei einem inländischen Arbeitskräfteüberlasser gilt als Beschäftigungsort
- der Sitz des inländischen Arbeitskräfteüberlassers.
Bei einem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gilt als Beschäftigungsort
- der Standort des Betriebes des Beschäftigers.
Die Zuständigkeit richtet sich in beiden Fällen immer nach dem Beschäftigungsort.
Eventuell arbeitet eurer selbsternannter Hausmeister auch in Kärnten, da gibt es einige tolle Villen die eine gute Pflege benötigen 🙂
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