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Unzufrieden mit dem Hausmeister?

Die Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise der Hausmeister ist weit verbreitet in Wohnungseigentümergemeinschaften. “Er wird von der Verwaltung nicht kontrolliert, macht was er will und dabei ist er Angestellter der Eigentümergemeinschaft bei fürstlicher Entlohnung”, so oder ähnlich lauten häufige Kritiken.

Das es so nicht geht ist klar! Trotzdem scheitern Eigentümergruppen immer wieder dabei, von solchen Hausmeistern ordentliche Leistungen für ihr Geld zu erhalten. Mängel dieser Art sind aber durch organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, die mit entsprechenden Eigentümerbeschlüssen durchsetzbar sind:

Zuerst muss ein klarer HausmeisterVertrag* abgeschlossen werden.

Bestandteil jeden Vertrages mit einem Hausmeister sollte ein Leistungsverzeichnis* sein, aus dem ersichtlich ist, welche Leistungen in welchem Intervall zu erbringen sind.

Danach wird ein TOP beantragt, der den Hausmeister zur Erledigung der Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und zum Ausfüllen von Arbeitsnachweisen* verpflichtet.

Erforderlich ist weiter, das ein oder zwei Eigentümer bevollmächtigt werden, den Hausmeister bei seiner Arbeit zu kontrollieren. Die meisten Verwaltungen sind von der Entfernung und vom Arbeitsaufwand her gesehen, dazu in der Regel in der Lage.

Erfüllt der Hausmeister die in ihn gesetzten Erwartungen nicht, so wird ein zeitnaher Eigentümerbeschluss zur Abmahnung und beim Ausbleiben der Besserung auch zur Kündigung herbeigeführt.

Werden solche sinnvollen Eigentümerbeschlüsse von einer Mehrheit unverständlicherweise abgelehnt, so können solche Negativbeschlüsse innerhalb eines Monats bei Gericht angefochten werden und diese Klage mit einem Verpflichtungsantrag verbunden werden.
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_Erfahrungsaustausch_67.htm

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