Umlaufbeschluss ohne Abgabetermin
In Form eines Umlaufbeschlusses soll über etwas abgestimmt werden – aber nur sehr wenige Antworten trudeln fristgerecht ein. Einige Eigentümer reagieren verspätet, viele gar nicht. Am Ende gibt es keine Mehrheit, also geschieht gar nichts.
…
Bislang haben Hausverwaltungen sich in solchen Situationen oft damit beholfen, Eigentümer, die nicht abgestimmt haben, nochmals anzuschreiben und ihnen eine neue Frist für eine Äußerung zu setzen. Dem hat der OGH jetzt aber eine Absage erteilt: Er hat entschieden, dass eine solche „additive“ Beschlussfassung bei einem schriftlichen Abstimmungsverfahren nicht erlaubt ist. Im Gesetz vorgesehen ist das nämlich nur, wenn bei einer Eigentümerversammlung keine Mehrheit für eine Beschlussfassung erzielt wurde. Dann hat der Verwalter denjenigen, die nicht bei der Versammlung waren und auch keinen Vertreter hingeschickt haben, eine Frist zu setzen, in der sie sich dazu äußern können.
…
Wenn aber schriftlich abgestimmt wird und die Hausverwaltung die Frist dafür verlängert, muss sie laut OGH alle Wohnungseigentümer darüber informieren, auch solche, die schon abgestimmt haben (5 Ob 16/16p). Das soll sicherstellen, dass für alle Stimmberechtigten gleiche Bedingungen gelten: Alle sollen auch gleich lang Zeit haben, eine Entscheidung zu treffen.
…
Wohnrechtsexperte Christoph Kothbauer rät Hausverwaltungen, dass sie Wohnungseigentümern gleich bei der Einladung eines Umlaufbeschlusses eine entsprechend lange Frist setzen – und dass sie noch rechtzeitig vor Fristablauf um die Stimmen derer werben, die sich noch nicht geäußert haben. Ansonsten ist die Beschlussfassung mangelhaft und kann angefochten werden – so wie es in diesem Fall geschehen ist. Im Endeffekt ist der Beschluss dann unwirksam.
OGH 5Ob191/13v
Die Dauer der Überlegungsfrist ist von maßgeblicher Bedeutung für die Meinungsbildung und dient als äquivalent für die sonst regelmäßig in der Eigentümerversammlung vor Beschlussfassung stattfindende Diskussion unter den Wohnungseigentümern. Dieser Prozess dient nicht nur der eigenen Stimmabgabe, sondern auch der Werbung für den eigenen Standpunkt (5 Ob 2306/96w). Die konkrete Dauer der Überlegungsfrist, ob also allen Wohnungseigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0124152 = 5 Ob 113/08s).
…
3.2 Eine Fristsetzung sieht das Gesetz in § 25 Abs 3 Satz 2 WEG lediglich für die (nachträgliche) Äußerung vor. Danach hat der Verwalter, wenn eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder gegen einen Vorschlag ergeben hat, zur Herbeiführung eines Beschlusses die bei der Versammlung nicht erschienen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
…
4.1 Wiederholt wurde aber ausgesprochen, dass die Festlegung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses nicht dem Gutdünken der Initiatoren eines Umlaufbeschlusses etwa in der Weise überlassen ist, dass diese den Abstimmungsvorgang willkürlich für beendet und das Ergebnis für verbindlich erklären könnten. Den Initiatoren des Umlaufbeschlusses soll nämlich gerade nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Wahl des Zeitpunkts mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses so lange zuzuwarten, bis einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens bereit sind oder bis es etwa gar zur Änderung der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft kommt (5 Ob 164/07i; 5 Ob 231/09w wobl 2010/156, 340 = immolex 2011/8, 20 [Prader]). Daraus wird abgeleitet, dass das Ergebnis der Stimmabgabe nach Ende einer ausreichenden Zeit zur Äußerung ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekannt gegeben werden muss (vgl H. Löcker aaO § 24 Rz 26; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 24 WEG Rz 12 sprechen in diesem Zusammenhang von der Einhaltung einer Höchstfrist
…
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20140520_OGH0002_0050OB00191_13V0000_000
Kommentar verfassen