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Risiko Spielplatz

Unser Leser wohnt in der Siedlung einer Wohnbaugenossenschaft, die sich aus alten und neuen Häusern, aus Mietern und Eigentümern und Mietern mit Kaufoption zusammensetzt. „Es gibt ein Grundstück, auf dem jetzt ein Spielplatz errichtet werden soll“, berichtet der Mann und will wissen, ob „die Kosten der Überprüfung, die angeblich alle drei Monate stattfinden muss, tatsächlich auf uns alle abgewälzt werden können“? Es gebe zwar keine allgemeine Rechtspflicht für private Spielplatzbetreiber, die Sicherheit des Spielplatzes durch einen öffentlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. „Dennoch ist dies gerade bei einer Eigentümergemeinschaft, aber auch in einem Mietshaus, zur Vermeidung von Haftungsrisiken sinnvoll!“, erklärt dazu Gerhard Schnögl vom Haus und Grundbesitzerbund.

Inspektion und Wartung der Spielplatz-Geräte und Teile soll mindestens in der Häufigkeit und entsprechend den Anleitungen des Herstellers erfolgen.

Visuelle Routine-Inspektion dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Für stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann eine tägliche Inspektion erforderlich sein.

Eine operative Inspektion (Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität der Anlage) sollte alle ein bis drei Monate vorgenommen werden.

Die jährliche Hauptinspektion wird zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Anlage, Fundamenten und Oberflächen vorgenommen.

Mit der Eröffnung eines Kinderspielplatzes zur allgemeinen Benutzung habe die Eigentümergemeinschaft eine abstrakte Gefahrenquelle geschaffen. Sie sei daher gleichzeitig in der Pflicht, für die Sicherheit des Spielplatzes zu sorgen. Rechtlich sei dies eine privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht.

„An die Sorgfalt für Kinderspielplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen zu stellen!“, warnt Schnögl. … Die Europanorm EN 1176-7 enthalte Richtlinien über Häufigkeit und Umfang der Instandhaltung. Die Norm definiere auch die erforderliche Dokumentation dieser Arbeiten. „Bei Unfällen kann es bei Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht zu Schadenersatzforderungen in ungeahntem Ausmaß kommen!“, sagt Schnögl. Kinderspielplätze sind gemeinschaftliches Eigentum, wodurch die Kosten auf alle Eigentümer umgelegt werden können.

http://www.kleinezeitung.at/zuhause/homestory/5083925/OMBUDSMANN_Bei-Unfaellen-kann-eshohe-Forderungen-geben

Der Betreiber von Spielplätzen ist verantwortlich für

– die Aufstellung und Anordnung geeigneter Spielgeräte mit den zugehörigen Fallschutzböden

– den ordnungsgemäßen Zustand durch regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Spielgeräte und der stoßdämpfenden Böden

Der Betreiber kann im Rahmen seiner „Verkehrssicherungspflicht“, zur Haftung herangezogen werden, wenn sich Personen (Kinder) bei der Benützung der Spielgeräte verletzen. Bei diesen Schadensfällen ist die Frage des Verschuldens (leichte oder grobe Fahrlässigkeit) für die Verletzung ein wesentliches Element. Der Nachweis über die regelmäßigen Prüfungen (derzeit gemäß ÖNORM EN 1176) kann einen wesentlichen Beitrag für die Entlastung des verantwortlichen Betreibers bedeuten. Die Anbringung von Warntafeln alleine ersetzt nicht die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Die wichtigsten Normen für Spielplätze und -geräte:

– ÖNORM B 2607 – Planung von Spielplätzen

– ÖNORM EN 1176/1-7, 10, 11 – Spielplatzgeräte und Spielplatzböden

– ÖNORM EN 1177 – Stoßdämpfende Spielplatzböden

https://www.tuv.at/fileadmin/user_upload/docs/infrastructure/Spielplatz_pruefung_freizeit-sport-tuv-austria-web.pdf

Sofern ein Gefahrenmoment nicht gänzlich beseitigt werden kann (d. h. bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Beseitigung), sind alternative Schritte zur Schadensverhütung vorzunehmen: etwa Warnhinweise, Bodenmarkierungen auf Stolperstellen, in anderen Fällen gar Absicherungen durch Bänder, Warnstangen, Schranken, Sperrsysteme etc. (Achtung: Die genannten Maßnahmen sind nicht ausreichend, wenn eine umgehende gänzliche Beseitigung des Gefahrenmoments zumutbar ist!)

http://www.onlinehausverwaltung.at/Portals/1/pdf/HaftungGebaeudesicherheit102008


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