Der Sachverständige und sein Gutachten
Der Sachverständige steht in Ausübung seiner Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (§ 289 STGB), gegen die in Hinblick auf Art.20 Art. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. (VwGH 21.11.2001,98/04/0075)
http://www.waldwert.at/pdf/_sachverstaendigenrecht.pdf
Jeder Sachverständiger haftet gemäß einer Entscheidung des OGH v. 5.7.2001 (6 Ob 84/01 y) für jene Kenntnisse und jenen Fleiß, den seine Fachkollegen gewöhnlicherweise haben… Verliert eine Partei infolge der Unrichtigkeit eines von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachtens auch nur teilweise einen Prozess, haftet ihr dieser Gutachter für den dadurch entstandenen Schaden… Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da dadurch klargestellt ist, dass „Gefälligkeitsgutachten“ zur Schadenersatzverpflichtung des Sachverständigen führen.
http://www.puttinger-vogl.at/
Der OGH hat bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Gutachten möglichst erkennen lassen soll, wieweit es auf Information oder gesicherten Erkenntnissen aufbaut, und wieweit es sich um subjektive Urteile des Gutachters handelt.
Der Sachverständige hat seinen Auftraggeber auch auf allfällige Risiken hinzuweisen… Den Sachverständigen trifft insoweit eine Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung seines Vertragspartners.
http://pkp-law.at/wp-content/uploads/2014/12/Haftung-des-Sachverstaendigen-f%C3%BCr-die-Richtigkeit-seines-Gutachtens.pdf
Ein „Übernahmeverschulden[…]“, [liegt] dann vor[…], wenn der Sachverständige einen Auftrag übernimmt und/oder fortführt, obwohl er die notwendigen Kenntnisse nicht besitzt (oder sich nicht aneignet). Das Verschulden liegt schon in der Übernahme oder Fortführung allein.
Der konkrete Inhalt des erteilten Auftrages ist ausschlaggebend für den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Mangelhaftigkeit oder Mängelfreiheit und die Beurteilung der Haftung…
Ein [Haftungsa]usschluss für krass grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Personenschäden wäre nach dem Gesetz bzw der Rechtssprechung jedenfalls unzulässig und ist daher … ausgenommen… [Ein] … Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit kann bei einem Verbraucher (nach dem KSchG) als Auftraggeber nach teilweiser Rechtsprechung grob benachteiligend (im Sinne des §879 Absatz 3 ABGB) und damit unwirksam sein…
Durch Zusatzklausel kann die gesetzlich vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist auch verkürzt werden. Eine Beweislastumkehr-Klausel bei (krass) grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz ist gegenüber Verbrauchern im Sinn des KSchG unzulässig. Problematisch ist eine Culpa-compensation-Klausel, wonach der Sachverständige nur im Rahmen seines Gewerbes Gewähr leistet, da zusätzlich über die Gewerbeberechtigung hinausgehende Tätigkeiten vom Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, zumindest wenn die Überschreitung offensichtlich ist.
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/stmk/Gewerbliche-Dienstleister/Vortragsunterlagen_Haftung_und_Haftungsausschluss.pdf
Die Einbahn Tafel ist schon seit Jahren beschädigt und hat noch keiner von den Verantwortlichen gesehen? Ist aber nur ein kleines Puzzleteil von vielen……..
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