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Eigentümergemeinschaft und Mehrwertsteuer

Gemäß § 6 Abs I Z 17 UStG sind „die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Anteile und Anlagen in ihrer Liegenschaft an der Wohnungseigentum besteht und die nicht fur Wohnzwecke verwendet werden“, unecht steuerbefreit zu behandein. Dies bedeutet, dass seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für diese Objekte kein Vorsteuerabzug besteht, die zu kürzenden Vorsteuern oder aber auch Vorsteuerberichtigungsbeträge gemäß § 32 Abs 2 WEG nach derzeit einhelliger Rechtsmeinung an den verursachenden Wohnungseigentümer weiterverrechnet werden können.

Tipp: Die in unserer Info vom Mai 2013 vertretene Rechtsansicht, dass eine Vorsteuerberichtigungsverpflichtigung seitens der Gemeinschaft bei einer allenfalls verpflichtenden 0% USt-Verrechnung gemäß § 12 Abs 10 UStG nicht erforderlich wäre, wird vom BMF nicht geteilt. Demnach ist, wie wohl vom Nettoaufwand Umsatzsteuer entrichtet worden isi, der zugehörige Vorsteuerabzug innerhalb der l0jährigen oder in Zukunft auch 20jährigen Frist anteilig zu berichtigen.

http://stingl.com/wp-content/uploads/2014/03/Eigentumsgemeinschaften-und-Umsatzsteuer.pdf

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