Aufzüge: Betriebskontrollen und Aufzugswärter
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG
§ 15 Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter
(1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
(2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.
(3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001290
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
Betriebskontrolle
§ 6
(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
1.der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
- eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
- die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
- der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
- die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
- die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
- keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
- bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
- die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
…
(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind
(7) Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.
Prüfintervalle für Betriebskontrollen
§ 7
(1)Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Abs. 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.
(2) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen wöchentlich durchzuführen:
- Lastträger mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle an jeder Lastträgeröffnung,
- Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
- durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung oder Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
- Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen,
- Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
- massive Schächte,
- Lastträgerwände und Lastträgerdecken aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
- Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
- Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen dafür entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006349

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