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Bäume, Hecken, Laub und Fallobst des Nachbarn

Der Eigentümer eines Grundstücks ist in dessen Nutzung nicht eingeschränkt. Bei der Pflanzung von Sträuchern oder Bäumen in Grenznähe ist nur zu beachten, dass sich das Pflanzloch zur Gänze auf dem eigenen Grundstück befinden muss und dass auch die Krone eines Baumes oder die Zweige eines Strauches zum Zeitpunkt der Pflanzung nicht in das Grundstück des Nachbarn hineinragen dürfen.


Wenn später Wurzeln, Äste oder Zweige in das Nachbargrundstück hineinwachsen, ist der Nachbar berechtigt, diese auf schonende Art zu entfernen.


Wer daher einen Baum hart an der Grundstücksgrenze pflanzt, muss damit rechnen, dass durch das oben beschriebene Recht des Nachbarn, Wurzeln und Äste an der Grenzlinie zu schneiden, allenfalls erhebliche Eingriffe in das natürliche Wachstum der Pflanze durch den Nachbarn erfolgen können.

https://www.kleinezeitung.at/service/ombudsmann/5121618/OMBUDSMANNEXPERTENFRAGE_An-der-Grundgrenze-einen-Baum-pflanzen

Dem Grundstückseigentümer steht es frei, Pflanzen auf seinem Grundstück zu pflanzen, wo er will. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 421 ABGB) ist geregelt, dass sich das Eigentum am Baum nicht nach den Wurzeln, die sich im angrenzenden Grund verbreiten, sondern nach dem Stamm richtet. „Allerdings gibt es in einigen Bundesländern und Gemeinden ergänzende Vorschriften über die Grenzbepflanzung“, sagt Rechtsanwalt Martin Prunbauer, Präsident des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes, der die Interessen privater Immobilieneigentümer vertritt. So lege beispielsweise ein burgenländisches Landesgesetz Mindestabstände zu fremden Grundstücken je nach Pflanzenart fest. „Darüber hinaus enthalten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne mitunter Bestimmungen über den einzuhaltenden Pflanzabstand“, so Prunbauer weiter. Der ÖHGB-Präsident rät daher dazu, sich vorweg bei der Gemeinde nach derlei Vorschriften zu erkundigen. „Eine vorherige Abklärung mit dem Nachbarn ist sicher auch sinnvoll, um spätere Konflikte zu vermeiden.“

Bäume und Hecken werden oftmals von Grundstückseigentümern als Sicht- und Lärmschutz gepflanzt. Und im Sommer bieten sie Schatten. Wenn dieser Schatten jedoch auch auf das Nachbargrundstück fällt, kann es zum Streit kommen. Was erlaubt ist und was nicht regelt das Gesetz. „Das ABGB ordnet in § 364 eine prinzipielle gegenseitige Rücksichtnahmepflicht an und gewährt dem Nachbarn nur dann einen Untersagungsanspruch gegen unterschiedliche Arten von Einwirkungen, wenn sie diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten“, so Prunbauer. Zudem müsse der Eigentümer in der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt sein.

Fühlt sich jemand durch die Gewächse und Bepflanzungen seines Nachbarn aufgrund des Entzuges von Sonne bzw. Licht gestört, muss zwingend vor Befassung der Gerichte ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dieser Schlichtungsversuch ist binnen drei Monaten abzuwickeln. Erst danach können Eigentümer den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.

Eindeutiger ist die Gesetzeslage bei überhängenden Ästen oder über die Grundstücksgrenze wuchernden Wurzeln. Hierbei handelt es sich um direkte Eingriffe. § 422 ABGB gibt dem Eigentümer das Recht, die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen Pflanze aus seinem Boden zu entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden. „Will der Eigentümer von seinem Überhangsrecht Gebrauch machen, hat er fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“, so Prunbauer. Etwaige Kosten muss der beeinträchtigte Grundeigentümer selbst tragen.

„Wenn dem Grundeigentümer aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen“, sagt der ÖHGB-Präsident. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn Wurzeln in das Mauerwerk des Hauses wachsen könnten. „Auch hier ist es ratsam, im Vorfeld mit dem Nachbarn ein Gespräch über die Beeinträchtigung zu führen und die geplante Vorgangsweise mit diesem abzusprechen.“

Geht es auf den Herbst zu und die Blätter von den Laubbäumen beginnen zu fallen, fängt meist der Ärger mit den Nachbarn an. Denn Laub fällt, wohin der Wind es trägt, manchmal eben auch auf das Nachbargrundstück.  „Solche Einwirkungen wird der beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen zu dulden haben“, erklärt Rechtsanwalt Prunbauer und sieht die Grenze erst dann überschritten, wenn der Laubbefall das ortsübliche Maß übersteigt und die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. „Es gibt in der Praxis aber wenige Fälle, in denen dieses Ausmaß überschritten wird. Der Maßstab, was verträglich ist, orientiere sich nicht am Empfinden des beeinträchtigten Nachbarn, sondern daran, was einem Durchschnittsmenschen zumutbar ist.

Obstbäume sehen im Frühjahr und Sommer nicht nur schön aus, sie bieten zum Herbst hin auch meist eine reiche Ernte. Wachsen die Äste jedoch über die Grundstücksgrenze des Nachbarn und duldet er dies, hat er ein sogenanntes Überhangsrecht. „Das umfasst auch das Recht, die noch am Ast über dem eigenen Grundstück hängenden Früchte zu ernten und bezieht sich auch auf das Fallobst, das von diesem Ast herunterfällt“ so Prunbauer. Allerdings: Werden Früchte von einem nicht überhängenden Ast über den Zaun geweht oder rollen diese auf das nachbarliche Grundstück, gehören diese Früchte weiterhin dem Eigentümer des Baumes.

https://www.immowelt.at/r/a/grenzbepflanzung-fallobst-laub-streit-am-gartenzaun.html

in Graz gilt:

https://www.graz.at/cms/dokumente/10080561_7759256/1256a716/08_FRP_STand_einfriedungen.pdf

Grazer Baumschutzverordnung 1995 idF 2007

§ 1 Schutzumfang

∗(1) Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts- und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Graz auf den innerhalb der Baumschutzzone liegenden Flächen, mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 angeführten Bäume, nach den folgenden Bestimmungen geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet.

(2) Zum geschützten Baumbestand gehören einschließlich des pflanzlichen Lebensraumes (Wurzel- und Kronenbereich):

a) alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 50 Zentimeter;

b) die nachstehenden klein- und langsamwüchsigen Laubhölzer mit baumförmigem Wuchs und einem Stammumfang von mindestens 25 Zentimeter:

  1. aus der Gattung Crataegus der Apfeldorn (Crataegus x lavallei), der Hahnendorn (Crataegus crus-galli), der Weißdorn (Crataegus monogyna) und der Rotdorn (Crataegus levigata),

  2. die Mehlbeere (Sorbus aria),

  3. die Eberesche (Sorbus aucuparia),

  4. die Magnolie (Magnolia sp.);

  5. aus der Gattung Prunus die Zierkirschen und die Zierpflaumen sowie

  6. der Goldregen (Laburnum sp.),

jeweils gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter ein Meter Höhe an dieser Stelle;

c) alle Ersatzpflanzungsbäume gemäß § 5.

https://www.graz.at/cms/dokumente/10295911_8115447/8c185c89/2007%20Baumschutz-VO%201995%20idF%202007_.pdf

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