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Lebensgemeinschaft und Wohnungseigentum oder Miete

Heiraten gilt gerade unter jüngeren Paaren als altmodisch, sich das Ja-Wort zu geben als überbewertet. Ohne Überlegungen dazu wird jedoch oft nicht beachtet, dass der rechtsverbindlich geschlossene Bund der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Partnern auch eine Reihe von Sicherheiten und Rechten bietet. Vielen, die in „wilder Ehe“ zusammenleben, wird das meist erst vor Augen geführt, wenn ihnen zum Beispiel nach einer Trennung das Recht auf die Miet-Nachfolge einer Wohnung oder ein Ausgleich des gemeinsam investierten Vermögens versagt bleibt.

„Lebensgefährten haben im Vergleich zu Ehepartnern oder eingetragenen Partnern wenige Rechte. Dessen sollten sich Paare bewusst sein, vor allem wenn gemeinsam investiert wird oder Kinder aus dieser Verbindung hervorgehen“, weiß Josef Lachmann, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Gemeinsames Wohnungseigentum: Ausgleichszahlungen an Erben im Todesfall drohen 
Gravierende Folgen kann ein Todesfall in einer Lebensgemeinschaft auf die Wohnsituation haben. Wenn die Partner eine Immobilie gemeinsam im Wohnungseigentum erworben haben und sie Hälfte-Eigentümer einer Wohnung sind, werden wohnrechtliche Sonderregelungen wirksam. Der Anteil des verstorbenen Miteigentümers fällt zwar dann automatisch an den Überlebenden, dieser muss jedoch eine Ausgleichszahlung an die sonstigen Erben, insbesondere an Familienangehörige, leisten. 

Letztwillige Verfügung wichtig 
„Das kann den Kauf einer Eigentumswohnung deutlich entwerten“, mahnt Lachmann, der für diesen Fall jedoch eine Lösung parat hat: „Unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde, kann dem Überlebenden die Ausgleichszahlung erlassen werden.“ Ein solcher Erlass der Ausgleichszahlung muss unbedingt in die Testamente der Lebensgefährten.

Mietwohnung: Wann beim Tod des Partners der andere darin wohnen bleiben darf 
Eine prekäre Situation kann aus einem Todesfall auch resultieren, wenn zwei Lebensgefährten eine gemeinsame Mietwohnung bewohnt hatten, aber nur einer davon im Mietvertrag steht. Das Recht den überlebenden Lebensgefährten, das Mietverhältnis alleine fortzusetzen, gibt es nämlich nur, wenn das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz (MRG) zumindest überwiegend unterliegt, also strenger Mieterschutz besteht. Darunter fallen grundsätzlich alle Altwohnungen, außerdem auch Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, Dachbodenausbauten nach dem 31. Dezember 2001 sowie die Anmietung von Eigentumswohnungen, die nach 1945 errichtet wurden.
Kein Eintrittsrecht besteht etwa für Freizeithäuser oder Wohnungen in Häusern mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen.

Mietvertrag übernehmen: Lebensgemeinschaft muss drei Jahre bestanden haben
Voraussetzung, um in den Mietvertrag eintreten zu können, ist außerdem, dass die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre bestanden hat oder die Partner die Wohnung gemeinsam bezogen haben.

Miete: Kein Eintrittsrecht bei Zweitwohnsitzen 
Kein Eintrittsrecht in einen Mietvertrag gibt es bei Zweitwohnungen, die der Erholung oder Freizeitgestaltung dienen, ebenso wenig bei Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. „Betroffene Paare sollten daher darauf achten, zu zweit im Mietervertrag zu stehen“, empfiehlt Lachmann. Ist der Überlebende nicht im Mietvertrag als Mieter angeführt, hat dieser bloß das Recht, die gemeinsame Wohnung nach dem Tod des Partners noch ein Jahr lang zu nutzen. 

Überhaupt kann der Hauptmieter einer Wohnung seine Mietrechte an seine Ehefrau abtreten, aber unter keinen Umständen an seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten.

https://www.trend.at/branchen/rechtsschutz/so-rechte-lebensgemeinschaften-10530193

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