Gegenstände im Stiegenhaus: Ja oder Nein?
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Mit in Stiegenhäusern abgestellten Gegenständen hat sich unlängst auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)in Wien auseinandergesetzt. Dabei stellte das Gericht fest, dass Blumenstöcke, Kinderroller, Fahrräder oder Kinderwägen keine „brandgefährlichen Gegenstände“ im Sinne des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes sind. „Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände (…) war nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen“, so die Begründung. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil die Stadt Wien zuvor eine Geldstrafe über die verantwortliche Hausverwaltung verhängt hatte, nachdem diese nicht der Aufforderung nachgekommen war, Gegenstände im Ausmaß von rund einem Kubikmeter aus den Gängen und dem Stiegenhaus zu entfernen.
Grünes Licht also für Fahrrad, Rollator und Co. im Stiegenhaus? „Nein“, meint dazu Rene Staudacher von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung. Aus diesem Erkenntnis könne man nämlich keine Gültigkeit für Tirol ableiten, immerhin nehme es Bezug auf die Wiener Feuerpolizeiordnung. Und weil hier jedes Bundesland eine eigene Vorschrift hat und diese sich inhaltlich durchaus unterscheiden, stelle das Erkenntnis keinen Freibrief für das Lagern von Gegenständen in Tiroler Stiegenhäusern dar.
„Generell ist zu sagen, dass ein Treppenhaus der Erschließung dient und kein Lager ist“, verteidigt Staudacher die strengen Vorschriften – nicht nur, weil Kinderwägen, Fahrräder oder Rollatoren bei einem Brand im Fluchtweg zu Stolperfallen werden können. Würde beispielsweise ein Kinderwagen von einem Brandstifter angezündet, dann könnte sich spätestens vor Gericht die Frage stellen, warum dieser dort überhaupt abgestellt war. Grundsätzlich bestehe aber die Möglichkeit, dass die Feuerpolizei in geprüften Einzelfällen Gegenstände im Stiegenhaus als „zulässiges Restrisiko“ gestattet.
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