Treppenlift
Die Errichtung von Treppenliften ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung und kann nur mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden.
Der Mehrheitsbeschluss kann so gefasst werden, dass auch Beschlussgegenstand ist, dass die beschließende Mehrheit die Kosten trägt.
Kommen solche Mehrheitsbeschlüsse nicht zustande, besteht die Möglichkeit, dass Miteigentümer in Eigeninitiative und auf eigene Kosten einen Treppenlift errichten. Dazu ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer notwendig. Diese kann im Außerstreitverfahren ersetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
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