Last News:

Feuerwehrauffahrtszonen

Da jedermann in die Lage kommen könnte, sich in einem brennenden Haus zu befinden und in dieser Situation auf die Rettung durch die Feuerwehr angewiesen ist, werden von der Behörde Feuerwehrzonen vorgeschrieben.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, Bewegungsflächen und Zufahrten für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten. denn die Feuerwehr braucht bei ihrer lebensrettenden Tätigkeit Platz!

Die Errichtung derartiger Flächen für die Feuerwehr ist in der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz im Absatz 6 Brandbekämpfung grundsätzlich geregelt.

Im Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) werden im § 54 – Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall im Absatz 2 entsprechende Forderungen aufgestellt.

Die Richtlinie TRVB 134F legt die Anforderungen an die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken fest.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Beschilderung von Feuerwehrzonen geregelt.

Bodenmarkierungsverordnung -> ÖNORM F 2030

Weiters gibt es Hinweise auf notwendige Flächen für die Feuerwehr im Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz:

§16 (1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

§33

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
  2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
  3. den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;
  4. die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 176(1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

https://www.jusline.at

http://www.brandschutz-info.at/wbinfo/media/download_gallery/BRANDSCHUTZ-Info_Nr._54_Flaechen_fuer_die_Feuerwehr.pdf

Ein Kommentar zu Feuerwehrauffahrtszonen

  1. Dass Autofahrer die Feuerwehrzonen laufend verparken und somit mit ihrem Verhalten die restlichen Eigentümer größter Gefahr aussetzen, muss diesen wohl klar sein.
    Das Schlimmere ist jedoch, dass die hochbezahlten „Aufpasser“ beide Augen zumachen und dem Treiben „zusehen“, inklusive der Hausverwaltung!

    Like

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: