Straßenverkehrsordnung (StVO) und Privatgrund
Zitieren wir § 1 Abs 1 StVO: Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Jedermann!
Es kommt also darauf an, ob die Fläche dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht oder ob der Benutzerkreis beschränkt ist. Und zwar deutlich: durch Schranken, Ketten, Schilder etc. Die alleinige Tafel „Privatgrund“ – ohne sonstige natürliche oder künstliche Abtrennungen – ist wohl zu wenig.
Mit Sicherheit als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten: Wirtshausparkplätze (jedermann kann Gast werden), Tankstellen, ja selbst Wiesen, die bei Zeltfesten als Parkplätze dienen. Nicht jedoch Parkhäuser, da begrifflich keine Straßen. Schwierig wird’s bei Kundenparkplätzen von Einkaufszentren: Da kommt es auf Ausgestaltung und Beschilderung an. Das SCS-Gelände ist zweifellos Straße mit öffentlichem Verkehr. Zu beachten ist, dass auch Fußgängerverkehr öffentlicher Verkehr sein kann. Dies ist z.B. bei der Räum- und Streupflicht von Bedeutung.
Interessant:
Auch für nicht öffentliche Straßen gilt die StVO automatisch, sofern nichts anderes bestimmt wird (§ 1 Abs 2). Nur darf dort die Polizei nicht strafen! Der Hinweis „Hier gilt die StVO“ ist also überflüssig, quasi „doppelt gemoppelt“. Delikater wären die Tafeln „Hier gilt Linksverkehr“ oder „Fahrverbot für rote Autos“.
Der Unterschied: Bei öffentlichen Verkehrsflächen (wenn auch Privatgrund) kann die Behörde amtshandeln: Strafen, Abschleppen, Fahrzeugkontrollen, Alko-Tests usw. Die Polizei müsste natürlich auch Anzeigen wegen Fahrerflucht entgegennehmen, was laut zahlreichen Mitglieder-Beschwerden selten geschieht.
In Zweifelfällen sicherheitshalber im Auge behalten: Die StVO gilt an mehr Orten, als man glaubt!
§ 1 StVO:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
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