Beleidigungen, Beschimpfungen…
STRAFRECHTLICHE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
Mögliche Anspruchsgrundlagen bei ehrverletzendem Verhalten bilden § 111 StGB (Üble Nachrede) sowie § 115 StGB (Beleidigung). Bei beiden Delikten handelt es sich um Privatanklagedelikte – der Täter wird nur auf Verlangen des Opfers verfolgt. Der Privatankläger (= das Opfer) trägt für den Fall, dass der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wird, sämtliche Verfahrenskosten (z.B. Dolmetscher) sowie die Kosten des Strafverteidigers des Angeklagten. Das Opfer kann sich zudem mit allfälligen Schadenersatzansprüchen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und sich somit ein kostspieliges und aufwändiges Zivilverfahren ersparen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Gericht kann – muss aber nicht – über die Schadenersatzansprüche des Privatbeteiligten entscheiden. Oftmals erfolgt eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn der Täter dem Opfer eine verächtliche Charaktereigenschaft oder Gesinnung vorwirft bzw. das Opfer beschuldigt, ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten gesetzt zu haben. Ferner ist eine Mindestpublizität von drei Personen (Täter, Opfer und ein Dritter) gefordert. Der Täter ist jedoch gerechtfertigt, wenn er beweisen kann, dass seine Beschuldigung inhaltlich wahr ist (“Wahrheitsbeweis“) oder er seine Aussage aus berechtigten Gründen für wahr halten durfte (“Beweis des guten Glaubens“).
Der Tatbestand der Beleidigung ist gegeben, wenn der Täter das Opfer beschimpft, verspottet oder am Körper misshandelt (z.B. Ohrfeige) bzw. damit droht. Wiederum ist eine Mindestpublizität (hier: von fünf Personen) gefordert. Der Täter ist gerechtfertigt, wenn die Beleidigung nur eine entschuldbare Reaktion auf ein vom Opfer vorangegangenes Verhalten darstellt (“Entrüstungsbeleidigung“).
VERWALTUNGSRECHTLICHE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
Sofern die Mindestpublizität nicht erfüllt ist, kommt der verwaltungsrechtliche Ehrenkränkungstatbestand in Frage, welcher in jedem Bundesland gesondert geregelt ist. .. Die Besonderheit gegenüber dem StGB liegt darin, dass bereits Ehrenkränkungen zwischen zwei Personen, d.h. dem Täter und dem Opfer, unter Sanktion gestellt werden. Ähnlich wie im StGB gibt es auch hier die Rechtfertigungsgründe des Wahrheitsbeweises, des Beweises des guten Glaubens und der gerechtfertigten Entrüstung. Ferner sind Ehrenkränkungen nur auf Antrag des Verletzten, der binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung zu stellen ist, zu verfolgen. Ehrenkränkungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 210,– bzw. mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche sanktioniert. Schadenersatzansprüche des Geschädigten werden im Verwaltungsverfahren nicht ersetzt.
ZIVILRECHTLICHE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
Hier kommen insbesondere die Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB sowie die Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB in Betracht.
Die Ehrenbeleidigung ist ein Angriff auf die Würde oder den wirtschaftlichen Ruf einer (natürlichen und juristischen) Person durch Verspotten, Beschimpfen oder Herabwürdigen. Der Schädiger gibt durch ein Werturteil seine subjektive Meinung kund, welche nicht auf Richtigkeit überprüfbar ist. Eine angemessene Kritik ist jedoch auf Grund der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit zulässig. Die Abgrenzung zwischen unerlaubter Beleidigung und angemessener Kritik hat immer durch eine Interessenabwägung stattzufinden. Eine Person des öffentlichen Lebens (z.B. Politiker, Künstler) muss sich in der Regel mehr gefallen lassen.
Kreditschädigung ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zum subjektiven Werturteil auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar. Der Schädiger muss zudem die Unwahrheit gekannt haben bzw. hätte sie kennen müssen. Die Verbreitung wahrer kreditschädigender Tatsachen ist hingegen – mit Ausnahme von höchstpersönlichen Informationen, an denen kein Interesse der Allgemeinheit besteht – grundsätzlich zulässig. Allerdings entfällt die Haftung, wenn der Schädiger die Äußerung nicht öffentlich (z.B. im Familienkreis) getätigt hat, der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Äußerung hatte und der Schädiger die Unwahrheit der Äußerung nicht explizit kannte.
Der Geschädigte kann in beiden Fällen Unterlassungsansprüche sowie den Ersatz des tatsächlichen Schadens und des entgangenen Gewinns geltend machen. Bei der Kreditschädigung hat er zudem Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung.
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