5 Mythen rund um den Auszug aus der Mietwohnung
Gerücht 1: Bei Eigenbedarf muss der Mieter generell ausziehen
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Fällt die Wohnung in den Teil- oder Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, muss der Vermieter seinen Eigenbedarf gut begründen können. Gute Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn die Tochter oder der Sohn des Vermieters sich vom bisherigen Partner trennt, die gemeinsame Wohnung auflöst und nun eine Wohnung braucht, oder wenn der Vermieter die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen selbst beziehen will. Grundsätzlich wird die Eigenbedarfskündigung vom Gericht nur bewilligt, wenn die Kündigung des Mietverhältnisses für den Mieter weniger schwer wiegt als für den Vermieter der Weiterbestand des Mietverhältnisses.
Gilt das Mietrechtsgesetz für die Wohnung nicht, hat der Vermieter leichtes Spiel: In diesem Fall kann er den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.
Gerücht 2: Vor dem Auszug aus der Mietwohnung muss der Mieter ausmalen
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Doch der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel in Formularmietverträgen ungültig ist (Az.: 6 Ob 104/09a). Da in Österreich Formularmietverträge die Regel sind, kommen die meisten Österreicher um diese vermeintliche Pflicht herum – es sei denn, der Vermieter entschädigt den Mieter, indem er die Kosten für den Wohnungsanstrich trägt und beispielsweise für einen Monat auf den Mietzins verzichtet. Handelt es sich jedoch nicht um einen Formularmietvertrag, sondern um einen individuell ausgehandelten Vertrag, der eine Renovierungsklausel enthält, muss der Mieter die Wohnung vor dem Auszug streichen.
Gerücht 3: Mieter müssen die ursprüngliche Wandfarbe wiederherstellen
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Vermieter müssen die Wohnung in der Regel so zurücknehmen, wie sie ist – auch wenn die Wände vorher weiß waren und nun gelb sind.
Hat der Mieter die Wände allerdings in ortsunüblicher Weise gestrichen, beispielsweise in Schwarz, gilt eine Ausnahmeregelung: In diesem Fall muss der Mieter die Wohnung tatsächlich in der Ursprungsfarbe ausmalen.
Gerücht 4: Mieter müssen vor dem Auszug Bohrlöcher und andere kleine Schäden an der Wohnung beheben
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Das Ausbleichen der Fußböden durch Tageslicht und Bohrlöcher an den Wänden zählen zu den üblichen Abnützungserscheinungen. Der Mieter muss diese nicht ausbessern. Anders sieht es aus, wenn die Schäden über eine gewöhnliche Abnützung hinausgehen: Beispielsweise bei über 100 Bohrlöchern in einer kleinen Zweizimmerwohnung oder, wenn Teile des Bodens fehlen, die beim Einzug des Mieters vorhanden waren. In diesen Fällen ist der Mieter zu einem Schadensersatz verpflichtet.
Gerücht 5: Wer einen Nachmieter findet, kommt schneller aus dem Mietvertrag
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Ist im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel vereinbart, kann es sein, dass Mieter früher aus dem Mietvertrag kommen, wenn sie einen Nachmieter finden. Man unterscheidet dabei zwischen dem Recht des Mieters, einen Nachmieter zu benennen und dem Recht, lediglich Vorschläge machen zu dürfen.
Darf der Mieter nur Vorschläge machen, entscheidet alleine der Vermieter, ob er die vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren und den Mieter früher aus dem Mietvertrag entlassen möchte. Darf der Mieter aufgrund einer Nachmieterklausel allerdings einen Nachmieter benennen, muss der Vermieter diesen in der Regel akzeptieren. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Der Vermieter darf beispielsweise ablehnen, wenn der vorgeschlagene Nachmieter zum Beispiel als Mietschuldner bekannt ist.
Gibt es keine Nachmieterklausel im Mietvertrag, ist es alleine die Entscheidung des Vermieters, ob er auf die Einhaltung der Kündigungsfrist besteht oder einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert und den Mieter früher aus dem Mietvertrag entlässt.
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