Sicherheitsrisiko alter Aufzug
Das nachfolgende Video veranschaulicht die Probleme alter Aufzugsanlagen:
https://m.youtube.com/watch?v=NOdMWgCjMZA
Per Gesetz wurde daher die Evaluierung bestehender Aufzugsanlagen vorgeschrieben. Folgende Risikobereiche müssen geprüft werden:
https://aufzugsberatung.com/normen-und-gesetze/evaluierung-snel/
Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV)
§ 21. (1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:
1.
Schritt 1: Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in § 19 Abs. 2 Tabelle Rubrik 2 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in § 20 Abs. 1 aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.
2.
Schritt 2: Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
3.
Schritt 3: Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und die Inspektionsstelle über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren.
…
5.
Schritt 5: Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt der Inspektionsstelle. Diese hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.
…
(3) Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Schritt 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Schritt 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006349
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001290
Im April 2014 wurden die 4 Aufzüge der Wohnanlage Ulmgasse überprüft. Mit Risikostufe Hoch wurden u. a. die fehlende Notrufeinrichtung im Fahrkorb, die fehlenden Puffer am Ende der Fahrbahn und die fehlende Schürze unterhalb des Fahrkorbzuganges bewertet. Letztere verhindert das Hinabfallen einer befreiten Person in den Liftschacht.
Diese sicherheitstechnischen Überprüfungen der Aufzüge liegen in der Wohnung C/66 zur Einsicht auf.
Und was geschah in der WEG Ulmgasse seitdem? Der Lift des Hauses A wurde „saniert“, der TÜV wurde durch einen Kärntner Aufzugsprüfer ersetzt und die restlichen 3 Aufzüge…?
Der TÜV jedenfalls schließt seine sicherheitstechnischen Überprüfungen im April 2014 (!) mit den Worten:
„Um die sich aus den angeführten Abweichungen ergebenden Gefahren mit größtmöglicher Sorgfalt hintanzuhalten und um Schadenersatzansprüchen vorzubeugen, hat die Durchführung der Korrekturmaßnahmen ehestens zu erfolgen.“
Kommentar verfassen