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Ausländerbeschäftigungsgesetz

Die meisten MigrantInnen dürfen in Österreich aufgrund ihres Aufenthaltstitels in Österreich arbeiten. Die Beschäftigungsbewilligung ist daher nur mehr für wenige Personengruppen relevant.

Das gilt bei der Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung ist zur Arbeitsaufnahme nötig, wenn Sie

• noch nicht in Österreich gearbeitet haben,

• Studentin oder SchülerIn sind,

• in Österreich eine Saisonarbeit in Landwirtschaft oder Tourismus ausüben wollen oder wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines der oben angeführten Aufenthaltstitels nicht erfüllen.

• kroatische StaatsbürgerInnen sind.

Die Beschäftigungsbewilligung …

• ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit beschränkt.

• wird befristet höchstens auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum erteilt.

• ist von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen.

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung über den Antrag wird Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, kann nur der Arbeitgeber eine Beschwerde einbringen. Wenn die Bewilligung erteilt wird, darf der Arbeitgeber Sie anstellen.

Wird der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor deren Ablauf eingebracht, so gilt diese automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag als verlängert.

Assoziationsabkommen mit der Türkei

Als türkische/r Staatsbürger/in haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Zum Teil gelten auch bei der Zuwanderung bessere Regelungen, wenn Sie in Österreich erwerbstätig sein wollen.

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/auslaendischearbeitnehmerInnen/Beschaeftigungsbewilligung.html

AuslBG – Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 4b AuslBG Prüfung der Arbeitsmarktlage

(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

§ 17 AuslBG Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Ausländer, die über

1.eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

2.einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

3.eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

https://www.jusline.at/gesetz/auslbg

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