Was wird auf den Nachmieter überwälzt?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung bis längstens 30. Juni zu legen. Sind Sie im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Fälligkeit nicht mehr Mieter, können Sie auch nicht mehr für eine allfällige Nachzahlung herangezogen werden. Gleichzeitig würden sie auch nicht die Gutschrift aus dieser Abrechnung erhalten. Für beides wird der Nachmieter herangezogen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits einer vorhanden ist. Für die Heizkosten werden Sie noch eine Abrechnung bekommen, wenn nach den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes abgerechnet wird. Unterliegt ihr Mietverhältnis nicht den Bestimmungen des MRG müssen Sie in Ihrem Mietvertrag nachsehen, wie die Verrechnungsmodalität geregelt wurde.
https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/was-wird-auf-den-nachmieter-ueberwaelzt/276.816.637
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