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8 Tipps, um beim Grillen keine Klage oder Strafe zu riskieren

Ein saftiges Steak oder ein knackige Bratwurst ist schnell auf den Grill gelegt. Doch um den heißen Genuss unter freiem Himmel unbeschwert genießen zu können, sollte man sich vorher informieren, was aus rechtlicher Sicht überhaupt erlaubt ist.

1. Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen

Wer zur Miete wohnt, sollte, bevor er den Griller anwirft, einen Blick in den Mietvertrag werfen. Denn in diesem können Grillzeiten und Grillplätze festgelegt sein. Auch in der Hausordnung können sich dazu Vorgaben und Einschränkungen finden. Beachtet ein Mieter die Hausordnung nicht, kann ihm im schlimmsten Fall gekündigt werden.

2. Bei Eigentumswohnungen gilt der Wunsch der Mehrheit

Haus- oder Wohnungseigentümer, die in einer Gemeinschaftsanlage wohnen, müssen sich beim Grillen der Mehrheit unterordnen. In Wohnanlagen, die dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterliegen, werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Eigentümer bestimmt. Verstößt ein Miteigentümer wiederholt gegen ein bestehendes Grillverbot, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers einbringen. (§36 WEG 2002), ….wenn sich der Wohnungseigentümer oder dessen Mitbewohner rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern verhalten .

3. Es kommt auf das Stockwerk an

„Auf Dachterrassen sollte das Grillen aber kein Problem darstellen. Auf einem kleinen Balkon und in den unteren Stockwerken, gerade wenn darüber noch viele Mieter wohnen, kann es aber sehr wohl Nachbarn stören“, erläutern die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG. Am besten man spricht sich deshalb vorher mit der Hausverwaltung und den Nachbarn ab, sofern dazu keine Regelung in der Hausordnung oder in Mietverträgen zu finden ist.

4. Zuviel Rauch und zu häufiges Grillen kann zu Unterlassungsklage führen

Beim Grillen im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen praktisch keine Grenzen gesetzt, sofern es fachmännisch ausgeübt wird (mit Grillkohle und entsprechender Vorrichtung). Wer beim Grillen jedoch zu viel Rauch, Geruch oder Lärm verursacht, riskiert eine Unterlassungsklage. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt ist.

Bisher gibt es zwar keine gerichtlichen Urteile, wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist. „Wer jedoch keinen Ärger riskieren will, sollte keine Materialien verbrennen, die starken und unangenehmen Rauch entwickeln. Ebenso sollte man feuergefährliche Anzünder wie Benzin oder Spiritus vermeiden“, so der Rat der D.A.S. Juristen. Doch gelegentliches, fachgerechtes Grillen mit einem handelsüblichen Griller kann als ortsüblich angesehen werden.

5. Grillzeiten beachten

Wer grillen will, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sollte sich an die Zeiten halten, in denen Grillen erlaubt ist. So müssen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh die Ruhezeiten eingehalten werden. In Miet- und Eigentumshäusern können zusätzliche Ruhezeiten mittels Hausordnung festgelegt sein. Manchmal regeln auch ortspolizeiliche Verordnungen Grillzeiten.

6. Grillen auf öffentlichen Plätzen – Wo es erlaubt und wo es verboten ist

Auf freiem Feld außerhalb von Wohngebieten ist das Grillen in den meisten Fällen durch Landesgesetze verboten. In Naturschutzgebieten herrscht generell Grillverbot. Auch in öffentlichen Anlagen und Parks darf nicht gegrillt werden. Viele Verordnungen zu geschützten Landschaftsteilen enthalten ebenso ein Grillverbot. Das Grillen ist im Zweifel nur an öffentlichen, eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen gestattet.

Besonders streng sind die Regelungen im Forstgesetz. Im Wald ist das Entzünden und Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen strengstens verboten. Verstößt man dagegen, droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 7.270 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen.

7. Holzkohle- oder Gasgriller – Was, wo erlaubt ist

Grillen mit Holzkohle oder Gas auf dem Balkon kann aufgrund von Feuerschutz-Bestimmungen verboten sein. Die Vorgaben dafür variieren je nach feuerpolizeilicher Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland, zum Teil auch von Stadt zu Stadt. …

8. Grillparty ankündigen

Am besten, man kündigt eine größere Grillparty vorher an, schon aus nachbarschaftlicher Kollegialität. Familienfeiern oder häusliche Veranstaltungen unterliegen jedoch nicht dem Veranstaltungsgesetz. Ist es bei einer Grillfeier zu laut, kann auch die Polizei einschreiten, nämlich dann, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

In manchen Landesgesetzen, wie im steiermärkischen Feuerpolizeigesetz, ist das Entzünden von größeren, weithin sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr zu melden. Fragen Sie im Anlassfall bei der Gemeinde nach.

https://www.trend.at/branchen/rechtsschutz/tipps-grillen-klage-strafe-8190211

 Stadt Graz – Feuerpolizei und Vorbeugender Brandschutz

MERKBLATT „Grillen auf Loggien und Balkonen“

https://www.graz.at/cms/dokumente/10141641_3161111/2630d81e/Grillen%20auf%20dem%20Balkon.pdf

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