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Besitzstörung durch Falschparker

Insbesondere im Stadtbereich haben Parkplatzeigentümer oder auch Mieter von Parkplätzen immer wieder damit zu kämpfen, dass der – z. B. für ihre Kunden – benötigte Parkplatz von unberechtigten „Falschparkern“ blockiert wird. Dem Eigentümer, aber auch Mieter des Parkplatzes steht das Recht zu, sich dagegen mit einer Besitzstörungsklage zu wehren.
Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Beschilderung des Parkplatzes, aus welcher hervorgeht, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt und ob das Parken daher entweder überhaupt oder nur für einen bestimmten Personenkreis (z. B. Kunden) zulässig ist.

Eine weitere Vorraussetzung für eine Besitzstörungsklage ist die sogenannte „Wiederholungsgefahr“. Wenn der „Falschparker“ ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwaltes mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ignoriert, nimmt die Rechtssprechung die erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben an.

Zusammenfassend muss daher geraten werden, das Parken auf beschilderten Privatparkplätzen unbedingt zu unterlassen. Sollte man auf einem solchen Parkplatz geparkt haben und ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwaltes erhalten, ist es unbedingt ratsam, eine geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die berechtigten Kosten zur Einzahlung zu bringen. Die Taktik, „den Kopf in den Sand zu stecken“ und auf ein derartiges Schreiben nicht zu reagieren, zieht meist zwangsläufig eine Besitzstörungsklage nach sich, die dann zu einer noch höheren Kostenbelastung führt.

http://www.juri-schuster.at/fileadmin/presse/JuS-informiert-Falschparken.pdf

Wird nun tatsächlich ein KFZ auf einem fremden Parkplatz wegen Besitzstörung unzulässigerweise abgestellt, ist nichtsdestotrotz das Abschleppen des fremden KFZ in der Regel rechtswidrig. Es stellt nämlich in den meisten Fällen eine unerlaubte Selbsthilfemaßnahme gemäß §§ 19, 344 ABGB dar. Eine derartige Selbsthilfemaßnahme durch Abschleppen ist nur erlaubt, sofern staatliche Hilfe nicht rechtzeitig einträfe. Wegen ihrer Rechtswidrigkeit ist folglich die unerlaubte Selbsthilfe also selbst eine Besitzstörungshandlung.

 https://www.law-experts.at/de/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsartikel/352-besitzstörung-abgb-kfz-eingriffsbewusstsein-unerlaubte-selbsthilfe-passiv-klagslegitimierte-person.html

Für Helmut Schernitz, Verkehrsjurist des ÖAMTC, gleichen Besitzstörungsklagen einer „legalen Erpressung“. „Auf einem Privatparkplatz darf man weder parken noch halten. Nur reversieren ist erlaubt. Eine Besitzstörungsklage ist eben das gute Recht des Eigentümers“, sagt Schernitz, der pro Woche mindestens fünf Anrufe in dieser Causa erhält. „In den letzten Jahren haben diese Fälle zugenommen“, erklärt der Jurist.

Er rät, sich mit dem Anwalt des Klägers in Verbindung zu setzen, sich zu entschuldigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben: „Meist sind in der Zahlungsaufforderung, die im Schnitt 350 Euro beträgt, die Honorarnote des Anwalts und die Klagkosten einkalkuliert – nur nicht aufgelistet. Auf 150 Euro sollte man herunterhandeln können.“

Doch wie kommt der Kläger an die Daten des Fahrzeughalters? „Kennzeichen unterliegen nicht dem Datenschutz. In der Schweiz gibt es sogar ,Telefonbücher‘ mit den Daten des Fahrzeughalters“, sagt Schernitz.

http://www.kleinezeitung.at/kaernten/klagenfurt/4037182/Besitzstoerungsklage_Privatparkplaetze-sind-teures-Pflaster

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