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Urlaub auf Balkonien

Sonnensegel, Palmenkübel und ein Grill: Wer einen Balkon hat, kann sich dort im Sommer fast wie im Urlaub fühlen. Doch auch auf Balkonien gibt es Grenzen der Entfaltung. Zwar dürfen Mieter einer Wohnung mit Balkon den Freisitz grundsätzlich so nutzen, wie sie es wollen – denn schließlich ist er Teil der Mietsache. „Diese Freiheit hat allerdings dort Grenzen, wo sie die Rechte der Nachbarn oder des Vermieters einschränkt“, betont Michaela Rassat, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung.

Ein zweites großes Streitthema ist das Grillen auf dem Balkon, denn schließlich fühlen sich viele Nachbarn durch den ständigen Geruch von Holzkohle und Grillfleisch gestört. „Bevor ein Mieter auf seinem Balkon die Grillkohle auspackt, sollte er einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen“, rät D.A.S.-Juristin Rassat.

Was Belästigung ist und was nicht, liegt häufig im Auge des Betrachters. Die Grenzen des Zumutbaren sind mitunter fließend. So ist es beispielsweise nicht verboten, sich auf dem Balkon knapp bekleidet oder gar nackt zu sonnen. Das Amtsgericht Merzig etwa entschied vor einiger Zeit, dass das Mietverhältnis einer freizügigen Mieterin nicht mit der Begründung gekündigt werden dürfe, dass die Sonnenbäder für Gesprächsstoff in der Nachbarschaft sorgen würden (Az.: 23 C 1282/04). Sex auf dem Balkon geht hingegen zu weit, so das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05). In dem Fall hatte sich die Mieterin eines Mehrfamilienhauses auf dem Balkon lautstark und gut sichtbar mit ihrem Freund vergnügt.

Gerade im Hochsommer bietet außerdem auch der Sonnenschutz Konfliktpotenzial – weniger mit den Nachbarn als vor allem mit dem Vermieter. „Selbstverständlich können Mieter Sonnenschirme aufstellen“, sagt D.A.S.-Juristin Rassat. „Doch bereits eine fest installierte Sonnenmarkise benötigt die Zustimmung des Vermieters.“ Denn Mieter dürfen grundsätzlich nichts am Balkon anbringen, wofür sie in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen müssen, beispielsweise mit Dübeln. Dies ist jedoch bei der Montage einer Markise, eines Sonnensegels oder einer Balkonverglasung notwendig.

Darüber hinaus sollten Mieter darauf achten, dass sie nicht mit allzu bunten oder auffälligen Balkonverkleidungen das äußere Erscheinungsbild des Hauses stören. Auch sollten die Sichtschutz-Verkleidungen nicht höher sein als die Balkonbrüstung. Denn gegen Dekorationen, die in den Augen eines Dritten das Gesamtbild der Fassade stören könnten, kann der Vermieter einschreiten. Die Juristin rät daher dazu, zunächst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen.

Bei der Verschönerung von Balkonen kommen zudem oft Blumen, Kräuter oder Kletterpflanzen zum Einsatz. Auch hier müssen Mieter einige Vorschriften beachten: Blumenkästen und -töpfe sollten so befestigt sein, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen. Ein paar herabfallende trockene Blätter oder ein wenig Gießwasser müssen die Nachbarn akzeptieren. Nimmt die Pflanzenpracht allerdings überhand, kann der Vermieter deren Rückschnitt verlangen, hat etwa das Landgericht Berlin vor einiger Zeit entschieden (Az.: 67 S 127/02).

Vorsichtig sein sollte man auch beim Aufstellen von Kübeln mit Palmen oder kleinen Bäumen. So entschied beispielsweise das Amtsgericht München (Az.: 461 C 26728/15), dass ein Ahornbaum für Balkone in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet sei. Denn durch seine Höhe und seinen Stammumfang bestehe eine erhöhte Gefahr des Umstürzens. In diesem Fall kam noch hinzu, dass der Mieter den Baum mit im Mauerwerk eingedübelten Stahlseilen festgespannt hatte – ein unzulässiger Eingriff in die Bausubstanz also. Der Mieter musste den Baum samt seiner Halterung entfernen. Generell wies das Münchner Gericht darauf hin, dass die Pflanzung eines Baumes nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch eines Balkons gehört. Wer seinen Balkon mit Palme oder Bäumchen verschönern möchte, sollte daher seinen Vermieter zunächst um Erlaubnis fragen.

https://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_wirtschaft/article165930610/Leben-auf-Balkonien.html

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