„Hausmeister“: Arbeitszeit und (keine!) Anwesenheitspflicht
Zur Erinnerung: Unter das Hausbesorgergesetz fallen Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden, danach abgeschlossene Dienstverhältnisse fallen unter den Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen Österreich unter Berücksichtigung von Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz.
Hausbesorger/innen
(4) Der Hausbesorger ist zur Anwesenheit im Hause nur insoweit verpflichtet, als dies die ordentliche Besorgung der ihm nach Abs. 1 und 3 obliegenden Verpflichtungen erfordert.
(5) Zur Hintanhaltung einer übermäßigen Beanspruchung des Hausbesorgers darf das Arbeitsausmaß aus den sich nach Abs. 1 und 3 ergebenden Verpflichtungen nur so groß sein, daß dieses durch eine vollwertige Arbeitskraft unter Einhaltung jener wöchentlichen Normalarbeitszeit regelmäßig bewältigt werden kann, die für die überwiegende Zahl der Dienstnehmer auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen, in Ermangelung solcher kraft gesetzlicher Vorschriften gilt.
§ 3 Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen Steiermark
(9) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 6,51 €. An Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100%.
Hausbetreuer/innen
Der Mindestlohntarif sieht zwei verschiedene Entlohnungssysteme (Entlohnungsschema A und Entlohnungsschema B) vor. Ihre Anwendbarkeit hängt davon ab, ob Beginn und Ende der vereinbarten Arbeitszeit durch den Dienstvertrag festgelegt sind (Schema A) oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Beginn und Ende der vereinbarten Tätigkeit selbst festlegen kann (Schema B).
Beim Schema B sind im Dienstvertrag die durchzuführenden Arbeiten schriftlich festgelegt, wobei der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Beginn und Ende der vereinbarten Tätigkeiten im Zeitraum von Montag 06:00 Uhr bis Samstag 13:00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Für Hausbetreuer/innen, auf die die Kriterien des § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b AZG 1) zutreffen, gilt eine Ausnahme von der gesetzlichen Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich): die Höchstgrenze ihrer Arbeitszeit darf auf 10 Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.
Den Arbeitnehmer/innen ist eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden und eine Feiertagsruhe von 24 Stunden zu gewähren.
Mit Reinigungsarbeiten und Schneeräumung auf öffentlichen Verkehrsflächen, die aus Gründen der Sicherheit oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht außerhalb der Wochenend- oder Feiertagsruhe durchgeführt werden können, dürfen Hausbetreuer/innen während der Wochenendruhe beschäftigt werden, es ist ihnen jedoch dafür in der Folgewoche zusätzlich zur Wochenendruhe eine bezahlte Ersatzruhe zu gewähren.Ein Ausgleich der längeren Arbeitszeit, wie sie für den vollen Winterdienst erforderlich wäre, durch kürzere Arbeitszeiten im Sommer bzw. Umlegung auf einen entsprechend langen Durchrechnungszeitraum ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig.
Der Winterdienst kann auf die Arbeitnehmer/innen daher nicht im vollen Umfang, wie ihn die Straßenverkehrsordnung – StVO vorschreibt, übertragen werden, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen, d.h. an Werktagen (6 x pro Woche) unter Berücksichtigung der täglichen/wöchentlichen Höchstgrenzen sowie der Wochenend- und Feiertagsruhe.
„Das Arbeitszeit– und Arbeitsruhegesetz ist österreichweit auf alle Fälle einzuhalten, auch bei einem Wintereinbruch“, stellt Ursula Woditschka, Sekretärin des Fachbereichs Gebäudemanagement, klar. „Dass bei starkem Schneefall im Winter für die Betreuung von Wohnhäusern mehr Arbeit anfällt, kommt wohl nicht überraschend, es sind daher die Arbeitgeber beziehungsweise Hauseigentümer gefordert, eine ordentliche Personalplanung vorzunehmen.“
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ArbeiterInnen, die für die Betreuung von Wohnhäusern zuständig sind, sind entweder nach dem Mindestlohntarif für HausbetreuerInnen zu beschäftigen, oder nach dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. In beiden Fällen sind die allgemein gültigen Rechtsnormen einzuhalten,“ betont Woditschka: „Nach spätestens zehn Stunden ist für die ArbeitnehmerInnen Schluss. Darauf wird aber bei Schneefall oft vergessen. Es ist ganz klar die Aufgabe der Arbeitgeber beziehungsweise Hauseigentümer, dafür zu sorgen, dass genügend Personal zur Verfügung steht und die Ablöse rechtzeitig erfolgt.“
§ 13 Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen
(6) Für außerordentliche notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100% des Stundenlohnes.
Ausgenommen von der Beschränkung auf zehn Stunden sind jene ArbeitnehmerInnen, die noch nach dem Hausbesorgergesetz beschäftigt sind, das im Jahr 2000 abgeschafft wurde. Für sie gilt die freie Diensteinteilung, wobei die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreiten darf.
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Wodtischka rät den Beschäftigten, die Arbeitszeiten und Pausen genau aufzuzeichnen und sich bei Problemen an den Betriebsrat oder auch direkt an die Gewerkschaft zu wenden. „Wer diese wichtige und körperlich anstrengende Tätigkeit durchführt, hat zumindest das Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen und entsprechende Bezahlung“, so die Gewerkschafterin.
Ja und was bedeutet das jetzt für den Fall der Ulmgasse? Ein Beispiel wäre schön, damit ich es auch kapiere, was ich nicht kapiere! Ich verstehe es so: Der Hausbesorger nimmt einen armen Flüchtling aus Syrien, bezahlt ihm 7.- für die Stunde und kassiert aber ca.30.- von den Bewohnern und fährt auf Urlaub in die Südsee, legt sich ins Strassgangerbad läßt sich die Sonne auf den Bauch scheinen oder geht zum IKEA Kaffeeetrinken und keiner kann etwas dagegen haben? Wenn das so ist, ist das aber eine Schweinerei ersten Grades, wobei die Gewerkschaft bzw. die Politiker da ja Ihre Finger im Spiel haben müssen, abgesehen von der Verwaltung und den 51% der Bewohner……. Liebes Blog Team, sag bitte das dass nicht so ist, sonst verschenke ich meine Wohnung und ziehe in die daneben liegende Anstalt, sollten die überhaupt noch Platz haben………..
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