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Dienstzettel und/oder Dienstvertrag

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Es muss aber auch dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält.

Der Dienstzettel muss gem. §2 AVRAG folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort,
  • Einstufung in ein generelles Schema,
  • Verwendung,
  • betragsmäßige Angabe des Grundbezuges,
  • Sonderzahlungen,
  • Grundbezug, Fälligkeit des Entgelts,
  • Urlaubsausmaß,
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.,
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.

Die Angaben

  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort,
  • Fälligkeit des Entgelts,
  • Urlaubsausmaß und
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit

können auch durch Verweis auf Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebsübliche Reiserichtlinien erfolgen.

Neu ist, dass darauf zu achten ist, dass für alle neu abgeschlossenen Dienstzettel ab 29.12.2015 die Höhe des Grundgehalts oder des Grundlohns ausdrücklich als solche in den Dienstzettel aufgenommen werden müssen. 

Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt. Der Mitarbeiter kann im Streitfall vor dem Arbeitsgericht behaupten, dass der Inhalt des Dienstzettels nicht mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt. 

Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern gleich einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von Arbeitgeber und Mitarbeiter zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird.

Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. 

Eine solche Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn

  • sich lediglich generelle Normen wie z.B. Gesetz oder Kollektivverträge sich ändern oder,
  • sich das Grundgehalt bzw. der Grundlohn aufgrund einer kollektivvertraglichen Erhöhung neu berechnet oder,
  • wenn der Kollektivvertrag anordnet, dass sich das entsprechende kollektivvertragliche Grundgehalt oder der Grundlohn wegen einer dienstzeitabhängigen Vorrückung ändert, der Mitarbeiter dabei allerdings in der höher geltenden Verwendungs- bzw. Berufsgruppe des Kollektivvertrags bleibt.

Eine Ausfertigung des Dienstzettels ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, eine (oder weitere) Ausfertigungen verbleiben beim Arbeitgeber.

Die Ausstellung des Dienstzettels ist gebührenfrei. Dies gilt auch für den Dienstvertrag.

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Dienstverhaeltnis/Beginn/Dienstzettel.html

Muster für Hausbetreuervertrag:

http://www.formblitz.at/products/hausbetreuervertrag-34947.html

AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-Anpassungsgesetz)

https://www.jusline.at/gesetz/avrag

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