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Betriebskosten: Heizung und Warmwasser

Das Heizkostenabrechnungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für die Abrechnung von gemeinschaftlichen Anlagenkosten. Sie schreibt vor, dass die Aufwendungen zum Teil verbrauchsunabhängig und zum anderen Teil verbrauchsabhängig abzurechnen sind.

Zu empfehlen ist, dass der verbrauchsunabhängig umzulegende Kostenanteil nach beheizbaren Nutzflächen berechnet wird. Die Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung von (verbauten) Balkon- und Terrassenflächen gibt häufig Anlass zum Streit. Grundsätzlich gelten aber auch hier eventuelle Festlegungen in der Gemeinschaftsordnung, solange diese nicht durch Vereinbarung verändert wurden.

Heizkostenabrechnungsgesetz:
§ 9. (1) Wird von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Wärmeabgeber die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Erfassung (Messung) des jeweiligen Wärmeteilverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu erfolgen.

(2) Ist weder eine Erfassung (Messung) noch eine Ermittlung nach Abs. 1 möglich, so sind von den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten mindestens 60 vH und höchstens 80 vH der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser zuzuordnen.

§ 10. (1) Von den Kosten für Heizung oder den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Wärmeabgeber mindestens 55 vH und höchstens 75 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.

(2) Sieht der Wärmelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis) zu mindestens 55 vH nach den Verbrauchsanteilen, ein allenfalls verbleibender Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.

§ 12. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme – sei es Heizung oder Warmwasser – versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007277

Die Kaltverdunstung wird bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip durch eine Überfüllung des Röhrchens ausgeglichen und soll auch bei sonnseitig gelegenen Wohnungen „gering“ sein. Der Vorteil der elektronischen Heizkostenverteiler ist, dass sie erst bei Temperaturen über 30 ° C zu zählen beginnen und infolgedessen der Anzeigefortschritt in heißen Sommern ebenfalls „gering“ ist.
http://www.bfw-online.de/informationen/kaltverdunstung.html

Wärmeklau bezeichnet die Wärmeübertragung aus dem Gebäude und von einer Wohnung zur anderen über Wände, Decke und Boden. Das hat natürlich Einfluss auf die Höhe der Heizkosten und wird hauptsächlich durch das nachbarliche Heizverhalten, die Wärmeleitung des Baustoffs und die Wärmedämmung der Gebäudehülle beeinflusst. Weniger Heizwärme aufzubringen haben die stockwerkmittigen Wohnungen, wenn sich gleichbeheizte Räume darüber und darunter befinden. Die an die nicht beheizte Umgebung angrenzenden Wohnungen zahlen die Wärmeabgabe an die Umgebung. Das versucht das Heizkostenabrechnungsgesetz durch die Aufteilung der Kosten auf Verbrauch und m² auszugleichen. Daher zahlen auch unbeheizte Wohnungen ihren Anteil an Heizkosten.
http://de.pluspedia.org/wiki/W%C3%A4rmeklau

Da Heizungs-/Warmwasserkosten – üblicherweise – der höchste Wert der Betriebskosten sind, lohnen sich hier Kontrollen und Einsparungen besonders.
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_RechtundRat.htm

In der Wohnanlage Ulmgasse werden gem. Wohnungseigentumsvertrag die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung zu 30 % im Verhältnis der in der Nutzwertfeststellung angeführten Nutzfläche der Wohnungen (unter Ausschluss der Loggia-Fläche) und zu 70 % nach dem durch die Wärme-Messgeräte festgestellten Verbrauch berechnet.

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