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Eigentümergemeinschaft und Corona-Virus

Vermieter und Hausverwaltungen stehen nicht nur vor der Frage, welche Anlagen im Haus zu sperren sind. Herausfordernd ist jetzt auch die Hausbetreuung, vor allem in Sachen Reinigung und Desinfektion. Hier gelte es, „das praktisch Machbare vom organisatorisch wie wirtschaftlich nicht Machbaren zu unterscheiden“, hält Immobilienrechtsexperte Christoph Kothbauer in seinem aktuellen Newsletter fest.

Im Rahmen der Hausreinigung „nach Tunlichkeit auch Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen“, sei machbar und die Mehrkosten dafür seien vertretbar, meint er.

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Vermieter und Hausverwaltungen sollten sich jedoch zu einer klaren Kommunikationspolitik durchringen. Und in Hausaushängen oder Rundschreiben nicht nur über allfällige Sperren von Gemeinschaftsanlagen informieren, sondern auch an die allgemeinen Regeln (Mindestabstand, Händewaschen, besondere Vorsicht für Risikogruppen) erinnern.

Den Bewohnern sollte zudem empfohlen werden, Klingelknöpfe, Lichtschalter in Stiegenhäusern, Handläufe, Oberflächen von Hausbrieffachanlagen etc. nur mit einem Taschentuch zu berühren, das man danach gleich entsorgt.

Aus rechtlichen Gründen empfiehlt der Jurist auch einen Hinweis, dass die Nutzung von Gemeinschaftanlagen auf eigene Gefahr erfolgt und auf das „als unverzichtbar erscheinende Ausmaß“ beschränkt bzw. bei persönlichen Zweifeln oder Bedenken überhaupt unterlassen werden sollte.

https://www.diepresse.com/5794223/muss-das-stiegenhaus-jetzt-andauernd-desinfiziert-werden

Was die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen betrifft, sind laut Rainer dieselben Abstandsregeln einzuhalten wie im öffentlichen Raum. Der Anwalt appelliert auch hier an die Eigenverantwortung: Jeder sei gut beraten, z. B. nur allein bzw. mit den eigenen Haushaltsangehörigen mit dem Lift zu fahren. Und beim Luftschnappen im Gemeinschaftsgarten sei ebenfalls darauf zu achten, dass sich die Hausbewohner abwechseln und Abstand halten.

Wobei es in manchen Wohnanlagen auch Gemeinschaftseinrichtungen gibt, die aus Hygienegründen gesperrt werden sollten – vor allem Sauna oder Schwimmbad. „Und auch beim Kinderspielplatz gibt es hygienische Themen“, auch da spreche vieles für eine Sperre, meint Rainer.

Bei Spiel- und Sportplätzen oder Grünflächen sieht er das anders: Hier gehe eine allfällige Ansteckungsgefahr nicht von den Anlagen selbst aus, sondern höchstens vom Nichteinhalten des Mindestabstands durch die Nutzer.

Selbst Spiel- und Freizeiträume im Haus seien bei Einhaltung der Abstandsregeln nach wie vor benützbar. „Sofern aber zumindest im Einzelfall ein solcher liberaler, die Eigenverantwortung betonender Zugang Unbehagen bereiten sollte, ist es gewiss auch vertretbar, die Anlagen aus Präventionsgründen zu schließen“, schreibt Kothbauer. Ein Thema sei das insbesondere dann, „wenn es in den vergangenen Tagen und Wochen bereits zu einer im Hinblick auf die Covid-19-Prävention unzulässigen Verwendung der Anlagen gekommen sein sollte, Stichwort: Coronaparty im Gemeinschaftsraum“. Bei der Abwägung sei sehr viel Fingerspitzengefühl gefragt.

„Grundsätzlich jedenfalls aufrechtzuerhalten“ ist laut Kothbauer der Betrieb von Aufzügen und Waschküchen: „Es ist nicht einzusehen, warum mit einer Sperre dieser Anlagen den Gebäudenutzern in der ohnehin schon angespannten Situation der Alltag noch zusätzlich erschwert werden soll.“

Auf einem anderen Blatt steht, ob durch die Sperre von Anlagen ein Anspruch auf Mietzinsminderung entstehen kann. Kothbauer bejaht das, meint aber, das Ausmaß werde sich im Rahmen halten, wenn bloß Freizeiteinrichtungen vorübergehend unbenützbar sind. Rainer betont, dass es dabei auch auf den Inhalt des Mietvertrags ankommt. „Welches Ausmaß der Minderung da angemessen ist, wird spannend“, sagt er.

Für Wohnungseigentümer gibt es durch solche Sperren keine Kostenreduktion, es sei denn, die Stilllegung würde sich in geringeren Betriebskosten niederschlagen. Bei Wohneigentum stellt sich eher eine andere Frage – ob die Hausverwaltung eine Sperre ohne Eigentümerbeschluss verfügen kann. Ja, sagt Rainer: „Bei höchstem Ansteckungsrisiko ist Gefahr im Verzug, genauso wie wenn die Fassade herunterbricht.“ Die Hausverwaltung dürfe da nicht nur handeln, sie müsse es sogar.

https://www.diepresse.com/5794212/welche-corona-regeln-im-wohnhaus-einzuhalten-sind

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