Mäuse und Ratten
Grazer Gesundheitsschutzverordnung
§ 3 (5) Mit der Durchführung der Nachschau und dem Setzen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ratten sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ausschließlich nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu berechtigte Schädlingsbekämpferinnen oder Schädlingsbekämpfer zu beauftragen.
§ 3 (7) Bei notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen ist durch die bzw. den beauftragten Schädlingsbekämpferin oder Schädlingsbekämpfer in geeigneter Form auf die Köderauslegung hinzuweisen, jedenfalls ist ein entsprechender Anschlag deutlich sicht- und haltbar anzubringen. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch und Tier sind an Ort und Stelle zu treffen, Rattenkadaver und nicht aufgenommene Köder sind unverzüglich einzusammeln.
§ 4 (2) Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs.1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 218 € oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
https://www.graz.at/cms/beitrag/10081988/9229609/Gesundheitsschutzverordnung.html
Weitere Informationen erteilt das Grazer Gesundheitsamt:
Fachleute empfehlen ohnehin eine regelmäßige Kontrolle von hinterlüfteten Fassaden auf Schädlingsbefall, vor allem wenn die untersten Lüftungsgitter nicht mehr intakt sind. Mehrere EigentümerInnen hatten bereits Kontakt mit Mäusen auf den Loggien, die durch den Spalt zwischen Fassadenplatte und Loggiaboden ihren Weg auf die Loggia und teilweise bis in die Wohnung fanden…
Wenn ich mir die Mauer ansehe sind das noch Spuren vom 2. Weltkrieg….:-( ..Aber dafür habt ihr eine super Putztruppe, alles kann Frau nicht haben 🙂
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