Bestandsschutz trotz Gefährdungssituationen?
Über Gefährdungssituationen in Gebäuden ist nicht auf den Konsens anzustellen sondern auf den Stand der Technik. Bei einem Unfall würde ein Richter die Gefahrensituation in einem Verhältnis zum Stand der Technik beurteilen und die Schuldfrage unter diesem Gesichtspunkt beurteilen. Letztendlich ist der Verwalter der Eigentümergemeinschaft verantwortlich hier die Gefahrenpotentiale zu erkennen und zu beheben. Etwaige anderslautende Weisungen seitens der Eigentümergemeinschaft könnten in diesem Zusammenhang als gesetzwidrig angesehen werden und wären vom gemeinsamen Verwalter zurückzuweisen.
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