Kostenvoranschläge
Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus. Vor der letzten Eigentümerversammlungwurde uns eine Vorauszahlung für die Aufzugs- und Feuerschutzerneuerung geschickt. Es geht um Kostenvoranschläge, die Arbeiten sind noch nicht spruchreif. Kann die Verwaltung Geld verlangen?
Die Beantwortung dieser Frage bezieht sich ausschließlich auf die Zulässigkeit der Vorschreibung eines einmaligen Betrages zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands, im Folgenden kurz als „Sonderumlage“ bezeichnet. Sollten die durchzuführenden Arbeiten Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung darstellen, gehen wir davon aus, dass ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof qualifiziert die Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands als Leistung in die Rücklage. Solange dem Verwalter die Mehrheit der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg keine gegenteilige Weisung erteilt hat, liegt die Festsetzung der Höhe dieser Sonderumlage in der Kompetenz des Verwalters.
In diesem Fall müssen die Wohnungseigentümer die ihnen anteilig vorgeschriebene Sonderumlage zahlen.
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