Haftung: Wenn die Blätter fallen…
Es ist ein alljährliches Problem: Ein mit Laub bedeckter Gehweg kann bei Regen schnell rutschig werden. Doch wer haftet, wenn Fußgänger im nassen Laub ausrutschen? Und welcher Nachbar ist verantwortlich, dass Herbstlaub zu entsorgen? Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige und damit zur Verkehrssicherung auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Laub, das von privaten Bäumen auf öffentliche Wege fällt, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Etwa im Kompost „oder als Frostschutz für Gartenpflanzen“, empfiehlt Hans Graaf, Vorsitzender von Haus & Grund Eschweiler.
Laub von öffentlichen Bäumen hingegen werde in der Regel von der Straßenreinigung beseitigt. Es sei nur regelmäßig zu Haufen zusammenzufegen, damit etwa Gullys nicht verstopfen. Es sei Anwohnern indes nicht zuzumuten, die Wege ständig völlig laubfrei zu halten. Wenn nachgewiesen sei, dass regelmäßig und gründlich gereinigt wurde, hafte der Grundstückseigentümer bei Schäden nicht. „Fußgänger können laubfreie Bürgersteige nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, sagt Graaf.
Auch Mieter können das Laubfegen übernehmen, vertraglich geregelt und vom Eigentümer zu überwachen.
In Gebäuden mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer verpflichtet, das Laub zu entfernen. Ein Verunglückter kann sich an die Eigentümergemeinschaft oder einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet.
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