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Schuhe und anderes im Stiegenhaus

Grundsätzlich ist das Stiegenhaus ein allgemeiner Teil des Hauses, das von allen Bewohnern  gleichermaßen genutzt werden darf. Deshalb darf nicht einer der Wohnungseigentümer einen bestimmten Teil für sich alleine in Anspruch nehmen. Derjenige, der seine Sachen dort lagert, maßt sich ein Gebrauchsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses an, das ihm nicht zusteht.

Andererseits ist das Lagern von brennbaren Sachen aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet. Und, drittens, dürfen Flucht- und Rettungswege nicht verstellt werden. Das gilt sowohl für einen Schuhkasten als auch für Kinderwägen und Fahrräder, die gerne vor der Wohnungstüre abgestellt werden.

Nur wenn alle anderen Miteigentümer der Nutzung des allgemeinen Teils zustimmen, darf der Nachbar sein Schuhregal aufstellen.

https://m.kurier.at/meinung/kolumnen/realitaeten/das-schuhregal-vor-der-tuer/274.938.828

Jahrelang war es geduldet, obwohl es eigentlich verboten ist: Schuhe oder Fahrräder vor der Wohnung im Stiegenhaus abstellen. Das kann in Zukunft teuer werden, Schuld daran ist eine „Amerikanisierung des Schadenersatzsystems“.

„Es gibt immer mehr Fälle, wo jemand Schadenersatz einfordert, weil er sich verletzt hat. Die Eigenverantwortung wird immer weniger, und darauf müssen die Eigentümer und deren Vertreter reagieren“, erklärt Anton Holzapfel vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) im ORF.

Allerdings geht es nicht nur um vermehrten Schadensersatz, sondern auch um Fluchtwege im Brandfall. Der OGH urteilt immer strenger, deswegen sei es nur „logisch, dass die Verwaltungen sich immer mehr absichern und die Mieter und Wohnungseigentümer konkret dazu auffordern, hier keine Gegenstände am Gang oder im Stiegenhaus stehen zu lassen.“

Wer seine Gegenstände nach Aufforderung nicht wegräumt, muss tief in die Tasche greifen. Bis zu 21.000 Euro Strafe drohen.

http://m.oe24.at/oesterreich/politik/Schuhe-und-Raeder-im-Stiegenhaus-kosten-21-000-Euro/291741283

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